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& 73. Eine Vergütung kann dem Vormunde auf Verlangen für seine Mühwaltungen
nur zugebilligt werden, wenn von den Früchten des Vermögens des Bevormundeten nach
Berichtigung des daraus zu deckenden Verwaltungsaufwands und der Kosten des Unterhalts
des Bevormundeten etwas Erhebliches übrig bleibt. Bei Auswerfung der Vergütung ist in
Betracht zu ziehen, wiefern die Verwaltung umfänglich und schwierig ist.
5. Obliegenheiten des Vormundschaftsgerichts bei Beendigung der
Vormundschaft.
& 74. Bedvor über die Aufhebung der Vormundschaft über Geisteskranke und Gebrechliche
Beschluß gefaßt wird, hat das Vormundschaftsgericht nicht bloß den Geistes= oder Körperzustand
des Bevormundeten gerichtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern überdieß den Bevormundeten
wie den Vormund zu hören, auch nach Befinden Verwandte und Verschwägerte des Bevor-
mundeten sowie andere Personen zu befragen, welche dessen seitheriges Verhalten zu beobachten
Gelegenheit hatten.
§ 75. Auch eine Vormundschaft, welche auf das von dem Bevormundeten selbst aus-
gegangene Gesuch verfügt worden ist, kann nicht eher aufgehoben werden, als bis ermittelt ist,
daß ein Bedürfniß zur Fortdauer derselben nicht vorliegt. Es sind deshalb zuvörderst die im
§ 4 bestimmten Erörterungen zu veranstalten.
§ 76. Vor der Aufhebung der Vormundschaft über einen Verschwender, welche ebenso
wie deren Anlegung zur Entschließung des Bezirksappellationsgerichts gehört, ist, insbesondere
durch Befragung des Vormunds und solcher Personen, welche das seitherige Verhalten des
Bevormundeten zu beobachten Gelegenheit hatten, zu erörtern, ob derselbe sich längere Zeit so
betragen hat, daß seine entschiedene Besserung mit Zuversicht anzunehmen ist. Fällt es bedenklich,
den Bevormundeten sofort wieder für handlungsfähig zu erklären, so kann ihm versuchsweise
die Verwaltung seines Vermögens oder eines Theiles desselben unter Beschränkungen und
unter Aufsicht des Vormunds überlassen werden.
& 7. Liegen Gründe zur Entlassung des Vormunds von seinem Amte vor, so eröffnet
das Vormundschaftsgericht sie demselben. Stellt er seiner Enthebung Widerspruch entgegen,
so wird ihm auf Verlangen zu dessen weiterer Begründung und Rechtfertigung eine Frist
gesetzt, wenn eine Erörterung des von ihm Vorgebrachten nöthig, diese vorgenommen und ihm
sodann der gefaßte Beschluß bekannt gemacht.
& 78,. Derjenige, welchem der Vormund nach Beendigung der Vormundschaft das zu
verwalten gehabte Vermögen ausgeantwortet hat, ist schuldig, darüber auf Verlangen eine vor
Gericht oder vor Notar ausgestellte Quittung zu ertheilen, auch sich über die Richtigkeit der
Rechnung zu erklären. Säumt er, letzteres zu thun, so steht dem gewesenen Vormunde zu,
den Rechnungsproceß einzuleiten. Sobald die Rechnung für richtig anerkannt oder durch