Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 73. Eine Vergütung kann dem Vormunde auf Verlangen für seine Mühwaltungen 
nur zugebilligt werden, wenn von den Früchten des Vermögens des Bevormundeten nach 
Berichtigung des daraus zu deckenden Verwaltungsaufwands und der Kosten des Unterhalts 
des Bevormundeten etwas Erhebliches übrig bleibt. Bei Auswerfung der Vergütung ist in 
Betracht zu ziehen, wiefern die Verwaltung umfänglich und schwierig ist. 
5. Obliegenheiten des Vormundschaftsgerichts bei Beendigung der 
Vormundschaft. 
& 74. Bedvor über die Aufhebung der Vormundschaft über Geisteskranke und Gebrechliche 
Beschluß gefaßt wird, hat das Vormundschaftsgericht nicht bloß den Geistes= oder Körperzustand 
des Bevormundeten gerichtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern überdieß den Bevormundeten 
wie den Vormund zu hören, auch nach Befinden Verwandte und Verschwägerte des Bevor- 
mundeten sowie andere Personen zu befragen, welche dessen seitheriges Verhalten zu beobachten 
Gelegenheit hatten. 
§ 75. Auch eine Vormundschaft, welche auf das von dem Bevormundeten selbst aus- 
gegangene Gesuch verfügt worden ist, kann nicht eher aufgehoben werden, als bis ermittelt ist, 
daß ein Bedürfniß zur Fortdauer derselben nicht vorliegt. Es sind deshalb zuvörderst die im 
§ 4 bestimmten Erörterungen zu veranstalten. 
§ 76. Vor der Aufhebung der Vormundschaft über einen Verschwender, welche ebenso 
wie deren Anlegung zur Entschließung des Bezirksappellationsgerichts gehört, ist, insbesondere 
durch Befragung des Vormunds und solcher Personen, welche das seitherige Verhalten des 
Bevormundeten zu beobachten Gelegenheit hatten, zu erörtern, ob derselbe sich längere Zeit so 
betragen hat, daß seine entschiedene Besserung mit Zuversicht anzunehmen ist. Fällt es bedenklich, 
den Bevormundeten sofort wieder für handlungsfähig zu erklären, so kann ihm versuchsweise 
die Verwaltung seines Vermögens oder eines Theiles desselben unter Beschränkungen und 
unter Aufsicht des Vormunds überlassen werden. 
& 7. Liegen Gründe zur Entlassung des Vormunds von seinem Amte vor, so eröffnet 
das Vormundschaftsgericht sie demselben. Stellt er seiner Enthebung Widerspruch entgegen, 
so wird ihm auf Verlangen zu dessen weiterer Begründung und Rechtfertigung eine Frist 
gesetzt, wenn eine Erörterung des von ihm Vorgebrachten nöthig, diese vorgenommen und ihm 
sodann der gefaßte Beschluß bekannt gemacht. 
& 78,. Derjenige, welchem der Vormund nach Beendigung der Vormundschaft das zu 
verwalten gehabte Vermögen ausgeantwortet hat, ist schuldig, darüber auf Verlangen eine vor 
Gericht oder vor Notar ausgestellte Quittung zu ertheilen, auch sich über die Richtigkeit der 
Rechnung zu erklären. Säumt er, letzteres zu thun, so steht dem gewesenen Vormunde zu, 
den Rechnungsproceß einzuleiten. Sobald die Rechnung für richtig anerkannt oder durch
	        
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