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Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und MWürttemberg,
dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den zum
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braun-
schweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt behufs eines gemeinsamen
Zoll= und Handelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom
1. Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten December 1877, fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungsverträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Januar 1836,
vom 8. Mai, 19. October und 1 3. November 1841 und vom 4. April 1853, nebst den
zu ihnen gehörenden Separatartikeln auch ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft
waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.
Artikel 2.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche
schon früher entweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll= und
Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Be-
rücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten,
mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. "
Diese Staaten sind zur Zeit:
1. Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 2. De-
cember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebietstheile
Rossow, Netzeband und Schönberg;
2. Sachsen-Coburg-Gotha, vermöge seines Vertrags mit Bayern und Württem-
berg vom 14. Juni 1831 in Beziehung auf das Amt Königsberg;
3. Schwarzburg-Rudolstadt, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 25. Mai
1833 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Landestheile;
4. Sachsen-Weimar-Eisenach, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 30. Mai
1833 in Beziehung auf die Aemter Allstedt und Oldisleben;
5. Schwarzburg-Sondershausen, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom
8. Juni 1833 in Beziehung auf die in dem Preußischen Gebiete eingeschlossenen
Theile des Fürstenthums;
6. Sachsen-Coburg-Gotha, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 26. Juni
1833 in Beziehung auf das Amt Volkenrode;
7. Hessen-HOomburg, vermöge seiner Verträge mit dem Großherzogthume Hessen
vom 20. Februar 1835 und 26./29. October 1841 in Beziehung auf das
Amt Homburg;