Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den contrahirenden Staaten soll auch 
dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere 
auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt 
finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehre befindlicher Erzeugnisse oder 
Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu verbieten. 
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von 
allen contrahirenden Staaten erlassen werde. 
Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen 
finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, 
welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den 
Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereinsstaates auszudehnen. 
Die contrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr 
gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu 
ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem anderen dürfen jedoch keine hem— 
menderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr 
Des Staates treffen, welcher sie anordnet. 
Artikel 8. 
Die contrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 184 2 abgeschlossene Ueber- 
einkunft wegen Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien mit der Maßgabe, daß 
jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags, befugt ist, von der- 
selben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen 
contrahirenden Staaten erklärt hat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzte- 
ren hat ein solcher Rücktritt keinen Einfluß. 
Um jedoch jedes in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegende Verkehrshinderniß 
auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter Nr. III der erwähnten Ueberein- 
kunft auch für diejenigen Staaten verbindlich bleiben, welche von der letzteren zurücktreten 
möchten. Nicht minder werden diese Staaten fortfahren, die Unterthanen der übrigen contra- 
hirenden Staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des 
Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Unterthanen 
gleich zu behandeln. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den contrahirenden Staaten 
bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden. 
Denjenigen der contrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Einfuhr von Spiel- 
karten Verbots= oder Beschränkungsgesetze gegenwärtig noch nicht bestehen, bleibt es unbenommen, 
solche Gesetze zu erlassen. # 
1866. 69
	        
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