— 490 —
Artikel 10.
In Betreff des Salzes ist unter den contrahirenden Staaten Folgendes verabredet worden.
81.
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden
zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern-in die Vereinsstaaten ist
verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten,
deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden,
welche von denselben für nöthig erachtet werden.
C)Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
d#) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregier-
ungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen einer Vereins-
regierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag über die Lieferung
von Salz besteht, und die Verabfolgung des letzteren unter Beobachtung der auf der Saline
angeordneten Controlmaßregeln geschieht.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen
Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privatsalinen einen
öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes derselben
überhaupt zu beobachten hat.
1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten
Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht
zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß
in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge
bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung
verabredet werden.
82.
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen,
die zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Nassau,
und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten
auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen.