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84.
Diejewigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Ver-
zehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Consumtionsgegenstandes gelegt
haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer
unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurück-
erstatten.
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
#4) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem
betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande
eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten,
daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese
Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte.
J) Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein werden,
im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Productionssteuer vom Wein, von der Be-
fugniß zur vollen oder theilweisen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch machen.
d) Beim Taback bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach anderen Vereins-
staaten übergehenden rohen Tabackblätter beschränkt.
e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten,
beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang
der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem
Lande des Bestimmungsorts auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise
nachgewiesen worden sein wird.
f) Die contrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem zur Essigbereitung
verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs
nach dem Auslande, nicht erstatten.
85.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende
Beträge nach den Bestimmungen der 9§# 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise
zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Ver-
änderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird
die betreffende Regierung den übrigen Vereinsregierungen davon Mittheilung machen, und
hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen
oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der
Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen
entsprechend bemessen seien.