Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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finden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), und die der 
Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktvictualien 
und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjenigen 
Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern, Württemberg, Baden, 
Großherzogthum Hessen und Nassau), zulässig sein. 
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung einer 
Abgabe von Branntwein für Rechnung von Communen oder Corporationen gegenwärtig statt- 
findet, oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, 
wird es dabei ausnahmsweise bewenden. 
Es sollen aber die für Rechnung von Communen oder Corporationen zur Erhebung 
kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Be- 
trags der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zu- 
sammen, den im § 2 dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Thlrn. für die Ohm, 
und beim Wein und Bier den Satz von 20 Procent der für die Staatssteuern ebendaselbst 
verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit 
zulässig sein, als einzelne Communen oder Corporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe 
erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend 
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren zwar 
einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen 
sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg 
der dießfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereinsregierungen auf den jährlichen General- 
conferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Commnnen oder Corporationen überall 
nicht erhoben werden. 
Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen dürfen bei dem Uebergange 
der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder 
theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten 
Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
88. 
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen 
über die im §& 2 dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, sowie von den Gesetzen 
und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
	        
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