— 498 —
finden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), und die der
Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktvictualien
und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjenigen
Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern, Württemberg, Baden,
Großherzogthum Hessen und Nassau), zulässig sein.
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung einer
Abgabe von Branntwein für Rechnung von Communen oder Corporationen gegenwärtig statt-
findet, oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann,
wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Communen oder Corporationen zur Erhebung
kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Be-
trags der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zu-
sammen, den im § 2 dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Thlrn. für die Ohm,
und beim Wein und Bier den Satz von 20 Procent der für die Staatssteuern ebendaselbst
verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit
zulässig sein, als einzelne Communen oder Corporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe
erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren zwar
einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen
sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg
der dießfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereinsregierungen auf den jährlichen General-
conferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Commnnen oder Corporationen überall
nicht erhoben werden.
Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen dürfen bei dem Uebergange
der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder
theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten
Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.
88.
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen
über die im §& 2 dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, sowie von den Gesetzen
und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,