Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem 
allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 14. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar nach dem durch 
den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße und Zweiund— 
fünfzig-und einhalb-Guldenfuße, ausgefertigt. 
Die Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten — mit Ausnahme der 
Scheidemünze — werden nach der auf dem vorgedachten Münzvertrage beruhenden Gleich- 
werthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins an- 
genommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei 
den die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münz- 
vertrags. " 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen contrahirenden 
Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehende 
Centner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die Declaration, Ver- 
wiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach 
jenem Gewichte geschehen. 
Die Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegen- 
stände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen Maße erfolgen, 
bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die contrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für 
das Maßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die 
zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche 
das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, 
auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staatsverträge Anwendung 
finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Be- 
sonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacte, noch andere Staats- 
verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen 
Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag 
von 1. Gr. vom Zollcentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Centner für die Meile nicht über- 
steigen.
	        
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