– 512—
Artikel 39.
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nachtheilige Be-
schränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche durch angemessene
Maßregeln zu vergelten.
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem Gebiete Ver-
geltungsmaßregeln gegen das Ausland anznordnen, sind jedenfalls verpflichtet, bei dieser Aus-
übung das Interesse des ganzen Vereins wahrzunehmen.
Insbesondere
10 haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maßregel, und von der
Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie einzuladen,
binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwaigen Bedenken gegen die Maßregel
überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzutheilen, wenn
nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen werden soll.
2)) Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer Erörterung
zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständigung nicht erreicht würde, durch Com-
promiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen die
Zweckmäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten Vergeltungsmaßregel aus, so ist diese
nach näherem Inhalte der Entscheidung entweder aufzuheben, oder abzuändern.
Um Repressalien oder Retorsionsmaßregeln im Namen des ganzen Vereins anzukündigen
und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereinsglieder erforderlich.
Artikel 40.
Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Januar 1866 ab an die Stelle:
1) des Vertrags zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringi-
schen Zoll-= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt
Frankfurt, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom 2 8. Juni 1864;
2) des Vertrags zwischen den vorgenannten Staaten einerseits und Hannover sowie
Oldenburg andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollver-
einigungsvertrage vom 2 S. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Taback
und Wein von demselben Tage, vom 11. Juli 1864, soweit derselbe auf den vorstehend
unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag Bezug hat;
3) des Vertrags zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Staaten
einerseits und Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau andererseits, betreffend
den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums Hessen und Nassaus zu den Zoll-
vereinigungsverträgen vom 2 S. Juni und 1 1. Juli 1864, vom 12. October 1864.
Vom 1. Januar 1866 ab tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, den zum
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten und Braunschweig, betreffend die