Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Anlage zu Artikel 12 des Vertrags. 
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Aa. 
Uebereinkunft 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers. 
  
— 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffenden 
Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuer- 
ung des Rübenzuckers getroffen worden: 
Artikel 1. 
Die Uebereinkünfte 
vom 4. April 185 3 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, 
vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung 
des ausländischen Zuckers und Syrops, und 
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, 
Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen 
Zuckers und Syrops 
nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit sind, 
zwischen den contrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln 
enthaltenen Abänderungen in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Ertrag der Rübenzuckersteuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug: 
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereins- 
regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzuckersteuer zu gewähren ist, 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
I) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuervergütungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in 
dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
	        
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