Anlage zu Artikel 12 des Vertrags.
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Uebereinkunft
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
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Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffenden
Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuer-
ung des Rübenzuckers getroffen worden:
Artikel 1.
Die Uebereinkünfte
vom 4. April 185 3 wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung
des ausländischen Zuckers und Syrops, und
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker,
Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen
Zuckers und Syrops
nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit sind,
zwischen den contrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln
enthaltenen Abänderungen in Kraft.
Artikel 2.
Der Ertrag der Rübenzuckersteuer bleibt gemeinschaftlich.
Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug:
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereins-
regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzuckersteuer zu gewähren ist,
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
I) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuervergütungen
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in
dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.