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Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der
contrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an dem
gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzuckersteuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben
beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahl—
ung leistet.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattfindenden Zähl-
ungen festgestellt.
Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. Hinsichtlich
des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Verabredungen.
Artikel 3.
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Monate vom
1. September bis letzten December zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden
Jahres fällig.
Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des Jahres
1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks.
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt.
Cramer. Ewald. Thon. von Thielau.
Meyer. Schellenberg. Mettenius.