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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Director Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abge-
schlossen worden ist.
Artikel 1.
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Branntweinfabrikation und des
Tabackbaues wird in Sachsen, im Thüringischen Zoll= und Handelsvereine und in Braun-
schweig auch ferner zur Anwendung kommen.
Durch die Besteuerung der Branntweinfabrikation soll ein Steuerbetrag von 1 105 Groschen
für das Preußische Quart Branntwein von 50 Procent Alkoholstärke nach Tralles gesichert
bleiben.
Artikel 2.
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes wird in Sachsen und
Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. Im Thüringischen Zoll= und Handels-
vereine sollen die Steuern von der Bierbereitung nicht unter den Betrag der in den übrigen
contrahirenden Staaten dermalen bestehenden Abgaben von dieser Fabrikation herabgesetzt
werden.
Artikel 3.
Die Bestimmungen des Zollcartels vom 11. Mai 1833 finden auf diejenigen in den
vorstehenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei welchen eine Uebereinstimmung der
Gesetzgebung stattfindet.
Artikel 4.
Bei dem Uebergange von Branntwein, Tabackblättern, Tabackfabrikaten und Bier aus
dem Gebiete eines der contrahirenden Staaten in das Gebiet eines anderen findet eine Ab-
gabenerhebung oder -Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit des Verkehrs