Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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jedem contrahirenden Theile für die Abrechnungsperiode zustehenden Einnahmeantheile zu 
leisten sind. 
Ueber die Einnahmen von der Uebergangsabgabe für Bier erfolgt auch die vorläufige Ab- 
rechnung nur alljährlich. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf diese 
Abrechnung Anwendung. 
Zum Zwecke der schließlichen Abrechnung machen die Directivbehörden dem Königlich 
Preußischen Finanzministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres darüber Mit- 
theilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das Vorjahr bezüglichen Uebersichten 
zu berichtigen ist. Das Königlich Preußische Finanzministerium übersendet die hiernach auf- 
gestellte schließliche Abrechnung den übrigen Centralfinanzstellen, für den Thüringischen Verein 
durch dessen Directivbehörde, zur Anerkennung und macht denselben von der allseitig erfolgten 
Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung der auf Grund der schließ- 
lichen Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen. 
Zum Zwecke der besonderen Abrechnung unter den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereine gehörenden Staaten für ihre in diesem Vereine begriffenen Gebiete stellt die Directiv= 
behörde des Vereins, auf Grund der ihr von dem Königlich Preußischen Finanzministerium 
übersendeten vorläufigen und der von den contrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen 
Abrechnungen, die weiteren vorläufigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den 
gedachten Staaten auf und legt dieselben, sowie die allgemeinen Abrechnungen, den Central-= 
finanzstellen dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor. 
Artikel 8. 
Die contrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und zwar: 
bei der Steuer von der Branntweinfabrikation und bei der Uebergangsabgabe von 
Branntwein fünf Procent, 
bei den übrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Procent 
an Erhebungskosten zurückbehalten. 
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Uebergangsabgabe für 
Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, werden Erhebungskosten nur in dem 
Falle zurückbehalten werden, wenn die Bruttoeinnahme Braunschweigs, ohne Abzug der Aus- 
fuhrvergütung, weniger betragen hat, als sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden 
Einnahme. 
Artikel 9. 
Die contrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen Uebereinstimm- 
ung der vereinbarten gesetzlichen, reglementären und Controlevorschriften hinsichtlich derjenigen 
Steuern und Abgaben, bei welchen nach den vorstehe#den Verabredungen eine Gleichmäßigkeit 
oder Gemeinschaft stattfindet.
	        
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