Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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&93. Werden den Grund- und HOypothekenbehörden amtlich Umstände bekannt, welche 
Aenderungen in den von ihnen gehaltenen Grund= und Hypothekenbüchern erfordern, so haben 
sie die Einleitungen zu treffen, welche zu den neuen Eintragungen nothwendig sind. 
&9 4.Den Grund= und Hypothekenbeh#rden liegt ob, vor jeder Eintragung im Grund- 
und Oypothekenbuche die Begründung des Antrags zu prüfen und die sich aus den Unterlagen 
zu demselben ergebenden Mängel oder Anstände dem Antragsteller zu eröffnen. 
95. Die Grund= und Hypothekenbehörden sind verpflichtet, die Rechtshülfe einem 
Jeden ohne Verzug zu leisten, Eintragungen im Grund= und Hypothekenbuche, dafern sie neben 
einander bestehen können und nicht die eine die andere ausschließen würde, nach der Zeitfolge 
des Antrags ohne Begünstigung des Einen vor dem Anderen vorzunehmen und mehrere 
gleichzeitig zur Eintragung angemeldete Forderungen oder Reallasten als gleichberechtigt ein- 
zutragen. Es kann durch den Antrag auf eine Eintragung, welche wegen eines noch zu hebenden 
Anstands nicht sofort erfolgen kann, eine in Bezug auf die nämliche unbewegliche Sache oder 
die nämliche hypothekarische Forderung später beantragte statthafte Eintragung nicht aufgehalten 
werden, dafern Derjenige, welcher eine Eintragung früher beantragte, sich nicht, soweit über- 
haupt nöthig, durch eine Verwahrung gesichert hat, bevor die später beantragte statthafte Ein- 
tragung erfolgt ist. 
f 96. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher 
so zu verwahren, daß ohne ihre Zulassung Niemand dieselben einsehen kann, bei gestatteter 
Einsicht aber dafür zu sorgen, daß an dem Juhalte nichts verändert oder beschädigt wird. Sie 
dürfen nur dem in das Grund= und HOypothekenbuch eingetragenen Eigenhümer, demjenigen, 
für welchen eine Forderung, Reallast oder Verfügungsbeschränkung eingetragen ist, und dem- 
jenigen, welcher wegen eines zwischen ihm und dem Eigenthümer oder einem eingetragenen 
Berechtigten bestehenden oder mit demselben einzugehenden Rechtsverhältnisses ein rechtliches 
Interesse nachweist, von denjenigen Stellen des Grund= und Hypothekenbuchs, auf welche sich 
sein Interesse bezieht, die Einsicht verstatten, beglaubigte wie unbeglaubigte Abschriften aus- 
händigen und Zengnisse ausstellen, welche Eigenthums= oder Schuldverhältnisse der unbeweg- 
lichen Sachen betreffen. 
Den Justizanfsichtsbehörden steht die beliebige Einsicht der von den ihnen untergebenen 
Gerichten gehaltenen Grund= und Hypothekenücher zu. Nicht minder können sie Auszüge 
aus denselben erfordern. Eine Einsendung der Grund= und Hypothekenbücher an die Aufsichts- 
beherde findet nicht statt. 
Anderen Justiz= wie Verwaltungsbehörden ist, wenn sie bei ihrer Geschäftsverwaltung 
Nachrichten aus den Grund= und Hypothekenbüchern nöthig haben, auch Anlaß und Zweck 
ihres Verlangens angeben, nicht nur die Einsicht der betreffenden Stellen zu verstatten, sondern 
auch ein Auszug derselben mitzutheilen.
	        
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