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Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei Jahren
stattfindenden Zählungen festgestellt.
Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für den die
Zahlung leistenden Theil drei Procent Erhebungskosten in Abzug.
Der Steuerertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Gebietstheile,
welche vertragsmäßig mit einem der contrahirenden Staaten in Gemeinschaft der im Artikel 3
bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der Theilung dieser Einnahmen in den Steuerertrag,
beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine
solche Gemeinschaft stattfindet.
Artikel 5.
Die contrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen Ueberein-
stimmung der gesetzlichen, reglementären und Controlevorschriften hinsichtlich der Besteuerung
des Tabackbaues und der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben.
Die Wirksamkeit der von dem einen contrahirenden Theile an die Zolldirectionen oder
Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Controleure erstreckt sich auch ferner
auf die Erhebung und Controle dieser Abgaben, unter Anwendung der wegen der Stellung
und Befugnisse dieser Beamten oder Controleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
Artikel 6.
Dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg bleibt der Beitritt zu dem
gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1866 an die Stelle
des am 4. April 185 3 von den contrahirenden Theilen unter einander und mit dem König-
reiche Hannover und Herzogthume Oldenburg abgeschlossenen Vertrags, die gleiche Besteuerung
von Wein und Taback, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Ge-
meinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben betreffend. Er findet keine Anwendung
auf die Hohenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebiets-
theile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers angeschlossen sind.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. December 1877 gültig sein und,
wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem anderen der contrahirenden
Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren
als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den contrahirenden
Theilen bestehende Zollvereinigung aufhört.
Er soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt und es soll die
Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt
werden.