Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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6 97. Der Grund= und Hypothekenbuchführer kann dem in das Grund= und HOypotheken- 
buch eingetragenen Eigenthümer, wenn er ihm personlich bekannt ist, desgleichen den einge- 
tragenen Berechtigten, wenn sie ihm persönlich bekannt sind, dasjenige Folium, auf welchem 
das Eigenthum oder das Recht eingetragen ist, zur Einsicht vorlegen, ohne dazu einer Anord- 
nung des Gerichts zu bedürfen. 
Anderen Personen, dafern sie nicht von dem ihm persönlich bekannten Eigenthümer zu 
dem Zwecke, sie das Grund= und Hypothekenbuch einsehen zu lassen, persönlich vorgestellt werden, 
darf der Hypothekenbuchführer die Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs nur auf Anord-= 
nung des Gerichts gestatten. 
98. Die Grund= und Hypothekenbücher dürfen nicht aus dem Gerichtslocale entfernt 
werden. 
§99. Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde sind die Schriften über Vorgänge und 
Verhandlungen in Grund= und Hypothekensachen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. 
Dieß kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Verhandlungen 
entweder in Specialacten, welche für jedes Grundstück, das ein eigenes Folium im Grund- 
und Hypothekenbuche hat, besonders angelegt und gehalten werden, oder in chronologisch 
gehaltenen Generalprotocollen geschehen. 
Es ist auch gestattet, daß bei einer Grund= und Hypothekenbehörde für einzelne größere 
Grundstücke oder mehrere auf Ein Folium eingetragene Grundstücke Specialacten angelegt, 
rücksichtlich der übrigen Grundstücke aber die Verhandlungen in Generalprotocollen gesammelt 
werden. 
100. Zu den Generalprotocollen oder zu den Specialacten sind alle schriftliche Ein— 
gaben in Grund= und Hypothekensachen, die über mündliche Anbringen oder Bescheidungen 
aufgenommenen Protocolle, die von der Grund= und Hypothekenbehörde gefaßten Beschlüsse, 
die Entwürfe der Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch, die Entwürfe der schrift- 
lichen Erlasse, Ausfertigungen, Verfügungen der Grund= und Hypothekenbehörde sowie die 
Abschriften von an Betheiligte zurückgegebenen Urkunden zu bringen und bewendet es im Uebrigen 
deshalb bei der Vorschrift unter III der Bekanntmachung, die Entscheidungen einiger Zweisel 
bei Ausführung des Gesetzes vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher 
und das Hypothekenwesen betreffend, vom 8. Juli 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
desselben Jahres, Seite 121). 
* 101. Neben den Generalprotocollen und Specialacten sind von jeder Grund= und 
Hypothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund= und Hypo- 
thekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, Generalacten zu halten. 
102. Die Generalprotocolle können nach Jahrgängen geordnet und gehalten werden. 
Es ist gestattet, Generalprotocelle in zwei Abtheilungen zu halten, von denen die eine zunächst 
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