Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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MÆ 81. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Bank zu Dresden; 
vom 18. Juli 1865. 
Weag, Johann, von GOT Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den Uns von Unserem Ministerium des Innern erstatteten Vor- 
trag die anliegenden Statuten der zu Errichtung und Betreibung einer Bank unter der Firma: 
„Sächsische Bank zu Dresden“ 
zusammengetretenen Actiengesellschaft Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, daß 
den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Hierbei haben Wir Uns zwar bewogen gefunden, dieser Bank die Ausgabe und den Um- 
lauf von unverzinslichen, auf den Inhaber lautenden Noten unter den im § 11, Nr. 1 der 
gedachten Statuten bemerkten Bedingungen auf einen Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren, 
vom heutigen Tage an gerechnet, übrigens ohne Uebernahme irgend einer Vertretungspflicht 
Seiten des Staates, zu gestatten, es hat jedoch die Bank nicht nur nach § 26 ihrer Statuten an 
den ihr von Unserem Ministerium des Innern zu bezeichnenden Orten des Landes Filiale, mit 
den nöthigen Befugnissen ausgestattet, zu errichten, sondern auch nächst ihren Jahresberichten 
die § 41 der Statuten gedachten speciellen Bankausweise mindestens allvierteljährlich zu ver- 
öffentlichen und sich über deren Form mit Unserem Ministerium des Innern zu verständigen, 
und behalten Wir Uns ausdrücklich vor, die der Bank ertheilte Concession zu Ausgabe von 
Banknoten noch vor Ablauf der vorerwähnten fünfundzwanzigjährigen Frist abzuändern oder 
ganz zu widerrufen, dafern von ihr den hinsichtlich der Banknoten = Emission und Einlösung 
in den Statuten enthaltenen Vorschriften oder den vorstehenden Bedingungen nicht gehörig 
nachgekommen werden sollte. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 1 8. Juli 1865. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
 
	        
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