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MÆ 81. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Bank zu Dresden;
vom 18. Juli 1865.
Weag, Johann, von GOT Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf den Uns von Unserem Ministerium des Innern erstatteten Vor-
trag die anliegenden Statuten der zu Errichtung und Betreibung einer Bank unter der Firma:
„Sächsische Bank zu Dresden“
zusammengetretenen Actiengesellschaft Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, daß
den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Hierbei haben Wir Uns zwar bewogen gefunden, dieser Bank die Ausgabe und den Um-
lauf von unverzinslichen, auf den Inhaber lautenden Noten unter den im § 11, Nr. 1 der
gedachten Statuten bemerkten Bedingungen auf einen Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren,
vom heutigen Tage an gerechnet, übrigens ohne Uebernahme irgend einer Vertretungspflicht
Seiten des Staates, zu gestatten, es hat jedoch die Bank nicht nur nach § 26 ihrer Statuten an
den ihr von Unserem Ministerium des Innern zu bezeichnenden Orten des Landes Filiale, mit
den nöthigen Befugnissen ausgestattet, zu errichten, sondern auch nächst ihren Jahresberichten
die § 41 der Statuten gedachten speciellen Bankausweise mindestens allvierteljährlich zu ver-
öffentlichen und sich über deren Form mit Unserem Ministerium des Innern zu verständigen,
und behalten Wir Uns ausdrücklich vor, die der Bank ertheilte Concession zu Ausgabe von
Banknoten noch vor Ablauf der vorerwähnten fünfundzwanzigjährigen Frist abzuändern oder
ganz zu widerrufen, dafern von ihr den hinsichtlich der Banknoten = Emission und Einlösung
in den Statuten enthaltenen Vorschriften oder den vorstehenden Bedingungen nicht gehörig
nachgekommen werden sollte.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt
worden.
Dresden, den 1 8. Juli 1865.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.