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Fürst von Schönburg-Waldenburg in Dresden,
Graf Wilding von Königsbrück in Dresden
bestehende provisorische Bankcomité ausgeübt. Jedes der obbenannten Bankhäuser wird durch
einen seiner Theilhaber im Bankcomité repräsentirt. Das Bankcomité wählt aus seiner
Mitte einen Präsidenten. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Das provisorische Comité hat namentlich für nutzbare Anlage der eingehenden Gelder
zu sorgen.
&17. In der ersten Generalversammlung, die von dem provisorischen Bankcomité unter
Beobachtung der § 28 enthaltenen Vorschriften einberufen werden muß, sobald zwanzig Procent
des Nominalbetrags der ersten 25000 Actien (§ 4) einbezahlt sind, jedoch auch früher
einberufen werden kann, wird der Verwaltungsrath gewählt.
Von den in dieser Generalversammlung gewählten Mitgliedern scheiden fünf nach Ablauf
von zwei Jahren, anderweit fünf nach Ablauf von vier Jahren und die letzten vier nach Ablauf
von sechs Jahren aus. Die Reihenfolge entscheidet das Loos; sobald die Reihe gebildet ist,
haben von zwei zu zwei Jahren diejenigen Mitglieder auszuscheiden, die am längsten in
Function gewesen sind. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar; die Wahl
erfolgt durch die Generalversammlung.
Die Mitglieder können ihr Amt ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsraths
nur nach vorheriger dreimonatiger Kündigung niederlegen.
Bei diesen und anderen außerordentlichen Vacanzen, wohin auch der Fall gehört, daß eine
von der Generalversammlung bewirkte Wahl nicht angenommen wird, erfolgt eine Neuwahl
durch den Verwaltungsrath. Wer durch diesen gewählt wird, amtirt bis zu der in der nächsten
Generalversammlung vorzunehmenden Ersatzwahl. Die letztere erstreckt sich auf so lange, als das-
jenige ordentliche Mitglied, für welches ein Stellvertreter zu erwählen war, fungirt haben würde.
Auch eine Firma ist als Mitglied des Verwaltungsraths wählbar.
Ist eine solche gewählt, so muß sie denjenigen Theilhaber bezeichnen, der als Mitglied
des Verwaltungsraths in denselben eintreten soll. Im Verhinderungsfalle kann einer der
übrigen Theilhaber derselben Firma den als Verwaltungsrathsmitglied fungirenden Theilhaber
der Firma vertreten. Diese Vertretung erstreckt sich jedoch nicht auf die Functionen, welche
das behinderte Mitglied etwa im Verwaltungsrathe als Präsident oder Vicepräsident bekleidet.
Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsraths werden jedesmal unter Bezeichnung des
Präsidenten und der Vicepräsidenten öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung genügt
zu deren Legitimation.
§ 18. Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei
Vicepräsidenten.