Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Fürst von Schönburg-Waldenburg in Dresden, 
Graf Wilding von Königsbrück in Dresden 
bestehende provisorische Bankcomité ausgeübt. Jedes der obbenannten Bankhäuser wird durch 
einen seiner Theilhaber im Bankcomité repräsentirt. Das Bankcomité wählt aus seiner 
Mitte einen Präsidenten. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
Das provisorische Comité hat namentlich für nutzbare Anlage der eingehenden Gelder 
zu sorgen. 
&17. In der ersten Generalversammlung, die von dem provisorischen Bankcomité unter 
Beobachtung der § 28 enthaltenen Vorschriften einberufen werden muß, sobald zwanzig Procent 
des Nominalbetrags der ersten 25000 Actien (§ 4) einbezahlt sind, jedoch auch früher 
einberufen werden kann, wird der Verwaltungsrath gewählt. 
Von den in dieser Generalversammlung gewählten Mitgliedern scheiden fünf nach Ablauf 
von zwei Jahren, anderweit fünf nach Ablauf von vier Jahren und die letzten vier nach Ablauf 
von sechs Jahren aus. Die Reihenfolge entscheidet das Loos; sobald die Reihe gebildet ist, 
haben von zwei zu zwei Jahren diejenigen Mitglieder auszuscheiden, die am längsten in 
Function gewesen sind. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar; die Wahl 
erfolgt durch die Generalversammlung. 
Die Mitglieder können ihr Amt ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsraths 
nur nach vorheriger dreimonatiger Kündigung niederlegen. 
Bei diesen und anderen außerordentlichen Vacanzen, wohin auch der Fall gehört, daß eine 
von der Generalversammlung bewirkte Wahl nicht angenommen wird, erfolgt eine Neuwahl 
durch den Verwaltungsrath. Wer durch diesen gewählt wird, amtirt bis zu der in der nächsten 
Generalversammlung vorzunehmenden Ersatzwahl. Die letztere erstreckt sich auf so lange, als das- 
jenige ordentliche Mitglied, für welches ein Stellvertreter zu erwählen war, fungirt haben würde. 
Auch eine Firma ist als Mitglied des Verwaltungsraths wählbar. 
Ist eine solche gewählt, so muß sie denjenigen Theilhaber bezeichnen, der als Mitglied 
des Verwaltungsraths in denselben eintreten soll. Im Verhinderungsfalle kann einer der 
übrigen Theilhaber derselben Firma den als Verwaltungsrathsmitglied fungirenden Theilhaber 
der Firma vertreten. Diese Vertretung erstreckt sich jedoch nicht auf die Functionen, welche 
das behinderte Mitglied etwa im Verwaltungsrathe als Präsident oder Vicepräsident bekleidet. 
Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsraths werden jedesmal unter Bezeichnung des 
Präsidenten und der Vicepräsidenten öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung genügt 
zu deren Legitimation. 
§ 18. Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei 
Vicepräsidenten.
	        
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