Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Bei dieser Wahl und wenn die Präsidenten abwesend oder ausgeschieden sind, führt das 
lebensälteste Mitglied den Vorsitz. Die Vorsitzenden amtiren ein Jahr, sind aber stets wieder 
wählbar. 
Der Verwaltungsrath wird vom Vorsitzenden, so oft es die Wahrnehmung der Geschäfte 
erfordert, oder wenn es derselbe sonst für gut befindet, zusammenberufen. Auch können jeder- 
zeit drei Mitglieder des Verwaltungsraths oder die Direction eine Einberufung verlangen. Die 
Sitzungen finden in Dresden statt. 
In dem möglichst zeitig an die Mitglieder zu erlassenden Einberufungsschreiben müssen 
die Gegenstände, die zur Berathung kommen sollen, kurz angegeben sein. Auswärtige Mit- 
glieder können ihre Stimmen für eine einzelne Sitzung in Dresden wohnhaften Mitgliedern 
übertragen. 
Zur Gültigkeit eines Verwaltungsrathsbeschlusses ist die Theilnahme von mindestens 
sieben Mitgliedern, mit Einschluß der auswärtigen Mitglieder, welche ihre Stimme an ein 
Dresdner Mitglied übertragen haben, erforderlich. 
Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Votum 
des Vorsitzenden. Ueber die Sitzungsverhandlungen wird ein Protocoll geführt, welches von 
dem Vorsitzenden und sämmtlichen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. 
6 19. Dem Verwaltungsrathe liegt die Oberaufsicht über die Bank, sowie die Beschluß- 
fassung über alle in den Statuten nicht einem anderen Gesellschaftsorgane zugewiesenen An- 
gelegenheiten ob. 
Insbesondere 
à) überwacht er die Geschäfte und genehmigt die Errichtung von Filialen und Agenturen. 
Er beschließt seine eigene Geschäftsordnung, ingleichen die Reglements über die Behandlung 
der Geschäfte der Bank, über die Buchführung und Casse, ferner die äußere Form der Bank- 
noten, deren jedesmalige Creirung und Emission, sowie das etwaige Einziehen, Annulliren 
und den Ersatz derselben, nicht minder die Anlegung des Reservefonds, und wacht darüber, 
daß in allen Geschäften der Bank die Vorschriften der ihr ertheilten Notenconcession, der Ge- 
sellschaftsstatuten und der Verwaltungsreglements gewissenhaft beobachtet werden. 
b) Der Verwaltungsrath ernennt und entläßt die Bankdirectoren, den unter dem Titel 
Banksyndicus anzustellenden Rechtsconsulenten, die sämmtlichen Beamten der Bank, sowie die 
Vorsteher der Filiale und Agenturen und regulirt deren Besoldungen und Vergütungen, setzt 
auch die von einzelnen Beamten oder Vorstehern der Filiale und Agenturen etwa zu leistenden 
Cautionen fest. Er vertritt die Gesellschaft der Direction gegenüber. 
Z) Derselbe beschließt über Kauf und Verkauf der zu den Geschäften der Bank etwa er- 
forderlichen Immobilien, über die Anlegung der Fonds, und bestimmt diejenigen Effecten, auf 
welche die Bank in Gemäßheit des § 11 Nr. 7 Vorschüsse leisten kann. 
1865. 78
	        
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