Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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d) Derselbe hat den von der Direction alljährlich vorzulegenden Etat der besonderen und 
allgemeinen Verwaltungsausgaben zu genehmigen, er prüft die von der Direction auszustellende 
Jahresrechnung und Bilanz und wacht darüber, daß der jährliche Reingewinn nur unter stren- 
ger Würdigung der vorhandenen Activa und Passiva mit Rücksicht auf eventuelle Verluste 
und unter Absetzung der statutenmäßig dem Reservefond zu überweisenden Summe festgestellt 
wird. Bei Würdigung der Activa soll eher eine Unter= als Ueberschätzung stattfinden. 
e) Der Verwaltungsrath muß allvierteljährlich mindestens einmal unter Zuziehung eines 
Directors Cassenrevisionen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder halten lassen, wozu auch 
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter von Amtswegen befugt sein sollen. Die Revisionen 
erstrecken sich auf alle Bestände wie auf die Comptabilität. 
f) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder die dazu delegirten Mitglieder des Ver- 
waltungsraths können in den Büreaux oder Comptoirs der Direction von allen Protocollen, 
Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documenten, sowie von der Geschäfts= und Rechnungs- 
führung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Z 
) Der Verwaltungsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur Ausübung 
einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Functionen delegiren unter Fest- 
stellung der erforderlich scheinenden Normen. 
h.) Alle Ausfertigungen des Verwaltungsraths werden von dem Präsidenten oder einem 
Vicepräsidenten oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsraths unterschrieben. 
* 20. Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet. Die Mitglieder erhalten jevoch die 
durch ihre Functionen herbeigeführten Auslagen, Reisekosten und sonstigen Aufwand erstattet, 
und beziehen für ihre Mühwaltung eine Tantieme (§ 37). 
Der Verwaltungsrath ist für seine Handlungen und Unterlassungen verantwortlich, aber 
nicht solidarisch, überhaupt nur insoweit, als ihm absichtliche Verschuldung oder grobe Fahr- 
lässigkeit zur Last fällt. 
Tit. V. 
Die Direction. 
& 21. Die Direction besteht aus zwei gleichberechtigten Directoren, von denen in Be- 
hinderungsfällen einer die Stelle des anderen vertvitt. 
Dieselben werden vom Verwaltungsrathe ernannt, dem es vorbehalten bleibt, auch noch 
mehrere Directoren oder Stellvertreter derselben (Vicedirectoren) mit gleicher Besugniß anzustellen. 
An der Wahl der Directoren müssen sich wenigstens acht Mitglieder des Verwaltungs- 
raths betheiligt haben. 
Die Namen der Directoren, oder der Vicedirectoren sind öffentlich bekannt zu machen. 
§22. Die Directoren sind durch schriftliche Verträge, jedoch auf nicht länger als fünf 
Jahre anzustellen. Die Verträge können vor Ablauf dieser Zeit verlängert werden.
	        
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