Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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44. Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung entweder der 
Direction oder einer besonderen Commission übertragen, welche hierbei allenthalben nach 
Art. 242 fg. des Handelsgesetzbuchs zu verfahren hat. 
Das Vermögen der Gesellschaft darf nicht eher vertheilt werden, als bis alle Verbindlich- 
keiten derselben erledigt sind. Die Liquidationscommission hat sämmtliche Activa einzuziehen, 
davon die Banknoten und übrigen Schulden zu tilgen und die Ueberschüsse, nach Befinden in 
entsprechenden Raten, unter Beobachtung der im Art. 245 des Handelsgesetzbuchs verordneten 
Frist an die Actionäre auszuzahlen. 
Die Inhaber von Banknoten sind zu deren Einlösung binnen 6 Monaten durch drei- 
malige Bekanntmachung in Gemäßheit des § 42 aufzufordern. Nach Ablauf der sechs- 
monatlichen Frist wird der auf die nicht präsentirten Noten ausfallende Betrag bei der com- 
petenten Gerichtsbehörde deponirt. Innerhalb 3 Jahre nach Ablauf der in der Präclusiv= 
bekanntmachung festgestellten letzten Einlösungsfrist kann der Betrag im Austausche der Noten 
noch bei der Liquidationscasse erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Depositum 
an die gedachte Casse zurück. Diese Bestimmung ist auf den Banknoten abzudrucken. 
Sobald eine Vertheilung aus dem übrig bleibenden Vermögen der Actionäre an dieselben 
erfolgen kann, ist solches ebenfalls in Gemäßheit § 42 öffentlich bekannt zu machen; zur Er- 
hebung des Schlußsaldo ist eine dreimonatliche Frist einzuräumen. 
Die Auszahlung geschieht in Dresden und an sonstigen von der Liquidationscommission 
bestimmten Orten. Die unerhoben gebliebenen Antheile werden auf Kosten und Gefahr der 
betreffenden Actionäre bei der competenten Gerichtsbehörde deponirt, worauf in der Bekannt- 
machung wegen Auszahlung der Schlußdividende hinzuweisen ist. 
Tit. XI. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
45. Die Staatsregierung ist befugt, zu Wahrnehmung des ihr zustehenden Ober- 
aufsichtsrechts für beständig und beziehendlich für einzelne Fälle einen Commissar zu bestellen. 
Dieser kann jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Schriftstücken, 
ingleichen von den Cassen der Gesellschaft sowohl in den Haupt= als in den Zweignieder- 
lassungen Einsicht nehmen. Der Commissar ist rechtzeitig zu allen Generalversammlungen 
einzuladen, um, wenn er ihnen beiwohnt, darüber wachen zu können, daß den formellen Vor- 
schriften der Statuten gehörig nachgegangen werde. Ueber seine amtlichen Functionen im Hin- 
blick auf die Banknotenemission ist im 6 11 das Nähere bestimmt. 
Tit. XII. 
Mortificationsverfahren. 
# 46. Wenn Actien und Actiencertificate, die auf den Inhaber lauten, sowie Divi- 
dendenleisten abhanden kommen, oder vernichtet werden, so findet auf Antrag der Betheiligten
	        
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