Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 560 — 
II. 
A. Actiencertificat auf Inhaber. 
Inhaber dieses hat auf die Actie Nr. der Sächsischen Bank zu Dresden 
Achtzig Thaler — — 
in Ziffern 80 Thlr. — — 
eingezahlt. Nach völliger 2c. 2c. (wie im Formulare Sub 1). 
(Die Vollziehung erfolgt aber durch eigenhändige Unterschrift der Direction.) 
  
III. 
A. Actie der Sächsischen Bank zu Dresden. 
Cresp. Inhaber dieser Actie) 
hat an die Casse der Sächsischen Bank zu Dresden Zwei Hundert Thaler — —, in 
Ziffern 200 Thlr. — —, im 30-Thalerfuße baar eingezahlt und nach Höhe dieses Be- 
trags, sowie in Gemäßheit der mittels Decrets or. eestätigten Statuten, 
denen sich selbe . allenthalben unterwirft, verhältnißmäßig gleichen Antheil an dem 
gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Bank. 
Dresden, den 
Die Sächsische Bank zu Dresden. 
(Eigenhändige Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsraths 
und eines Directionsmitglieds.) 
Abdruck der §§ 9, 39, 42, 46 der Statuten. 
  
IV. 
A. L p— i st e. 
Gegen diese zur Actie Nr. der Sächsischen Bank zu Dresden gehörige Leiste 
liefert die Bank am 1. Mai eine neue dergleichen mit neuen Dividendenscheinen. 
Sächstsche Wank zu Dresden. 
(Facsimilirte Unterschriften zweier Mitglieder der Direction.) 
 
	        
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