Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

577 — 
& 83. Bekanntmachung, 
die telegraphische Beförderung von Postanweisungen betreffend; 
vom 28. Juli 1865. 
Ur die Füglichkeit zu gewähren, Postanweisungen (ekr. § 15 fg. der Verordnung vom 
1. Juni laufenden Jahres, Seite 104 des Gesetz= und Verordnungsblattes) auf schnellerem 
Wege, als durch die Post, in die Hände des Adressaten zu bringen, hat das Finanzministerium 
beschlossen, dieselben innerhalb des Königlich Sächsischen Postbezirks auf Verlangen auch durch 
die Staatstelegraphen und Eisenbahnbetriebstelegraphen, insoweit letztere zur Beförderung 
allgemeiner Correspondenz befugt sind, befördern zu lassen und macht über das hierbei zu 
beobachtende Verfahren Nachstehendes bekannt: 
& 1. Wer von dieser Beförderungsweise Gebrauch machen will, hat das auf der Adreß= 
seite vorschriftmäßig ansgefüllte Postanweisungscouvert (I& 16 und 17 der Verordnung vom 
1. Juni dieses Jahres) bei der Postanstalt des Aufgabeorts unter Einzahlung des angewiesenen 
Betrags und Erlegung des nach § 19 der nurerwähnten Verordnung ausfallenden Portos zu 
produciren, wo dasselbe mit der entsprechenden Nummer des Einzahlungsjournals und mit 
dem Aufgabestempel versehen und sodann dem Aufgeber nebst dem § 16 der Verordnung vom 
1. Juni laufenden Jahres vorgeschriebenen Aufgabescheine ausgehändigt wird. 
§ 2. Der Aufgeber hat diese Postanweisung an ein Staatstelegraphenbureau oder eine 
Eisenbahnbetriebstelegraphenexpedition abzugeben und hierbei den § 1 erwähnten Aufgabe- 
schein — der aber in seinen Händen bleibt — vorzuzeigen, auch die Beförderungsgebühren 
für das Telegramm — Postanweisungstelegramm — zu berichtigen. 
Diese Gebühren betragen für ein Postanweisungstelegramm, welchem keine weiteren Be- 
merkungen beigefügt sind, 8 Neugroschen; wenn aber Bemerkungen beigefügt sind, was an 
der auf dem Telegrammformulare hierfür bezeichneten Stelle geschehen kann, so sind für je 
10 Worte noch 4 Neugroschen zu bezahlen. 
a 3. Reicht die telegraphische Verbindung bis zum Wohnorte des Adressaten, so wird das 
Telegramm nach dessen Ankunft durch das Telegraphenbureau sofort dem Adressaten nach den 
Vorschriften des Telegraphenbetriebsreglements vom 1 8. August 1863 & 24 fg. zugestellt. 
Reicht die telegraphische Verbindung nicht bis dahin, so hat das letzte Telegraphenbureau das 
angekommene Postanweisungstelegramm vorschriftsmäßig couvertirt sofort zur Post zu geben. 
Die ein Postanweisungstelegramm empfangende Postanstalt hat dasselbe als Expreßsendung 
weiter zu befördern, beziehendlich bestellen zu lassen. 
Die hierdurch erwachsenen Boten= oder Expreßbestellgebühren sind von dem Adressaten zu 
berichtigen, dafern deren Vorausbezahlung nicht bei der Aufgabe des Telegramms erfolgt ist.
	        
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