Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Actiengesellschaft enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so 
hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be— 
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 24. Juli 1865. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
  
Demuth. 
Statuten 
des ländlichen Vorschußvereins zu Krögis. 
2c. 2c. 
13. Die Namen des Directors und des Cassirers, ingleichen ihrer Stellvertreter, 
sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium in dem 
Amtsblatte des Königlichen Gerichtsamts in Meißen öffentlich bekannt zu machen. Diese 
Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
K 87. Verordnung, 
den Gebrauch der sogenannten Locomobilen betreffend; 
vom 27. Juli 1865. 
Ur den Gebrauch der transportabeln Dampfmaschinen (Locomobilen) thunlichst zu erleichtern, 
ist auf Grund der deshalb vorgenommenen technischen Erörterungen beschlossen worden, in 
einigen Punkten die Verordnung vom 9. Juni 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben 
Jahres Seite 81 fg.) zu mildern. Die 8§8# 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der letzteren bleiben un- 
verändert in Kraft, dagegen wird §& 6 hiermit aufgehoben und Folgendes angeordnet: 
1) Locomobilen, welche mit den vorgeschriebenen Certificaten oder Attesten ihrer Dienst- 
tüchtigkeit (I& 4 und 5 der Verordnung vom 9. Juni 1860 und Bekanntmachung vom 
19. Januar 1864), sowie mit einem entsprechenden Drahtnetze unter oder in dem Schorn- 
steine als Funkenfänger versehen sind, dürfen ohne vorgängige specielle Genehmigung der Orts- 
polizeibehörde in Betrieb gesetzt werden, wenn der Ort ihrer Aufstellung von 
 
	        
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