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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
18. Stück vom Jahre 1865.
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M 91I. Verordnung,
die Erläuterung des § 3 der Ordnung, den Handel mit Meßgütern in der Stadt
Leipzig vom 4. December 1833 betreffend;
vom 14. August 1865.
In 3 der Ordnung, den Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig betreffend, vom
4. December 1833 (Seite 3 47 der Gesetzsammlung vom Jahre 1833), ist unter Anderem
bestimmt, daß als Meßgüter, welche, wenn sie unverzollt in Leipzig eingehen, den Anspruch
auf ein Conto und auf das davon abhängende Contoverfahren begründen, in der Regel alle,
nach der jedesmaligen Erhebungsrolle, mit einer höheren Eingangsabgabe, als vier Thaler
vom Centner Netto belegte Gegenstände und die in der Beilage l jener Ordnung verzeichneten
Droguerie= und Farbewaaren angesehen werden sollen.
Nachdem durch den neuen, mit der Verordnung vom 29. April 1865 veröffentlichten
Vereinszolltarif (Seite 145 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) der
Zoll für eine Reihe verschiedener Gegenstände, welche bisher contofähig waren, theils auf den
Satz von 4 Thlrn. —. —= für den Centner Zollgewicht, theils auf einen noch niedrigeren
Betrag herabgesetzt worden ist, so hat wegen fernerer Aufrechterhaltung der bisherigen Conto-
berechtigung eines Theiles dieser Artikel unter den sämmtlichen Regierungen der zum Deutschen
Zollvereine verbundenen Staaten, im Anschlusse an die deshalb früher getroffenen Verabred=
ungen, eine weitere Verständigung stattgefunden. Auf Grund derselben wird zu Erläuterung
des § 3 der im Eingange näher bezeichneten Meßordnung hierdurch Folgendes bestimmt:
A.
Der im § 3 der Ordnung, den Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig betreffend,
vom 4. December 1833, für den Begriff der Meßgüter und deren Contofähigkeit bestimmte
Minimalsatz von vier Thalern von 1 Centner Netto (Preußisches Gewicht) wird hiermit auf
drei Thaler 26 Ngr. 1 Pf. (6 Fl. 461 MKr. süddeutsche Währung) von dem Zollcentner
Netto festgesetzt.
1865. 83