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1836 (Seite 72 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und vom 5. März
1844 (Seite 122 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) enthalten sind.
3.Von der im & 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
der Stadt Zwickau
und
des Dorfes Marienthal
betroffen.
Dresden, am 21. August 1865.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
ütter.
Kohlschütter Demuth.
M 93. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Neumark
an der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn betreffend;
vom 1. September 1865.
D. in Folge des bevorstehenden Anschlusses der Züge der Greiz-Brunner Eisenbahn an die
Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn an der Haltestelle Neumark eine Erweiterung der letzteren
zur Sicherung des Betriebs sich nöthig macht, so wird mit Genehmigung des während der
Abwesenheit Sr. Majestät des Königs beauftragten Gesammtministeriums von dem Ministerium
des Innern auf Grund §& 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter-
ungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende
Erweiterung der Haltestelle Neumark in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Erweiterung der Haltestelle Neumark
zu beobachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterungen ergangenen Verordnungen vom
14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und
vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844)
enthalten sind.