— 598 —
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) zu Theil gewordene juristische Persön—
lichkeit als erloschen zu betrachten und wird Solches andurch öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, den 26. September 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
K 104. Verordnung,
die Rinderpest betreffend;
vom 30. September 1865.
Des Umsichgreifen der Rinderpest in England, Holland und Belgien und der Wiederausbruch
derselben in Niederösterreich geben der Besorgniß Raum, es könne diese verheerende Seuche,
aller dagegen von den zunächst betheiligten Staaten ergriffenen Sperrmaßregeln ungeachtet, doch
noch nach dem Innern Deutschlands und nach Sachsen eingeschleppt werden.
Das Ministerium des Innern betrachtet es daher für eine Pflicht, dem möglichen und
dann wahrscheinlich sehr unvermuthet eintretenden Falle bei Zeiten vorzusehen und für das
einzuhaltende Verfahren Bestimmungen zu treffen, welche geeignet sind, die etwa ausgebrochene
Seuche sofort zu unterdrücken und deren Weiterverbreitung zu verhindern.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) wird in dieser Beziehung Folgendes verordnet:
# 1. Zum Seuchencommissar wird bis auf Weiteres für alle Landestheile der Landes-
thierarzt, Medicinalrath Dr. Haubner in Dresden mit der Befugniß ernannt, die in jedem
besonderen Falle zur Tilgung und Verhütung der Weiterverbreitung der Rinderpest nöthigen
speciellen Vorkehrungen und die damit im Zusammenhange stehenden Anordnungen zu treffen.
Den Anweisungen des Commissars ist von Jedermann so lange unweigerlich und pünktlich Folge
zu geben, als von dem Ministerium des Innern nicht etwas Anderes angeordnet worden ist.
Die Amtshauptmannschaften und die Polizeiobrigkeiten haben dem Seuchencommissar auf
dessen Requisition jede mögliche Assistenz zu leisten.
Die Bestellung mehrerer Seuchencommissare und die Eintheilung des Landes in verschiedene
Seuchenbezirke bleibt für den Bedarfsfall vorbehalten.
#&2. Sobald an einem Orte des Inlandes, oder in einem einzelnen Gehöfte die Rinder-
pest ausbricht, oder Krankheits= oder Todesfälle vorkommen, welche nach Anleitung der Beilage
sub □O auf Rinderpest schließen lassen, ist sofort die Ortspolizeibehörde hiervon in Kenntniß
zu setzen, von dieser aber ohne allen Verzug der Bezirksthierarzt zu requiriren und mit dem-
selben die Untersuchung und Feststellung der Krankheit an Ort und Stelle vorzunehmen.