Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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83. Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige verdächtiger Erscheinungen am Viehe, 
oder des Ausbruchs der Rinderpest liegt zunächst den betreffenden Viehbesitzern und Denen ob, 
die als Verwalter oder in anderer dienstlicher Stellung die Beaufsichtigung und Versorgung des 
Viehstands auf sich haben, trifft aber auch jeden Anderen, der zuverlässige Kunde erlangt hat. 
& 4. Bis zum Eintreffen der Obrigkeit und des Bezirksthierarztes (§ 2) sind die Haus- 
thiere aller Art in dem inficirten oder verdächtigen Gehöfte im strengen Gewahrsame zu halten 
und dürfen immittelst weder Thiere noch giftfangende Sachen aus dem Gehöfte gelassen werden. 
Die in dieser Zeit etwa umgestandenen Thiere sind in der Art zu bergen, daß eine thier- 
ärztliche Section daran vorgenommen werden kann. 
5. Wird durch die bezirksthierärztliche Untersuchung die Rinderpest mit Sicherheit consta- 
tirt, oder ergiebt sich auch nur ein begründeter Verdacht auf Rinderpest, so muß sofort, womöglich 
auf telegraphischem Wege, sowohl der Bezirksamtshauptmannschaft, als dem Seuchencommissar 
Nachricht gegeben und von diesen ungesäumt an Ort und Stelle das weiter Nöthige angeordnet 
werden. Einstweilen hat jedoch die Polizeibehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksthierarzte 
das inficirte oder verdächtige Gehöfte so abzusperren, daß weder Menschen, noch Hausthiere, 
noch Sachen hinein= oder herauskommen können und aller Verkehr mit dem Gehöfte immittelst 
aufhört. « 
Nur diejenigen Personen, welche mit der Constatirung oder Tilgung der Seuche beauftragt 
sind, oder die vorkommenden Falles mit den Bewohnern des Gehöftes nothgedrungen zu thun 
haben, wie Aerzte, Hebammen 2c., können zugelassen werden. Dieselben haben sich jedoch beim 
Wiederaustritte aus dem Gehöfte einer gründlichen Desinfection zu unterwerfen. 
Desgleichen ist wegen Zuführung der etwa nöthigen Lebensmittel in das betreffende Ge- 
höfte die den Umständen nach geeignete Vorkehrung zu treffen. 
§#6. Wem sich nach dem Ausspruche des Bezirksthierarztes oder des Seuchencommissars 
die aufgetretene Krankheit nur aus dem Befunde einer Section mit Sicherheit bestimmen lassen 
sollte, so kann mit der Tödtung eines noch lebenden kranken Viehstücks verfahren werden, um 
daran die Section vorzunehmen. Der BViehbesitzer darf die Tödtung nicht verhindern, hat 
jedoch Anspruch auf volle, aus der Staatscasse ihm zu gewährende Entschädigung für das ge- 
tödtete Stück. Zu diesem Behufe ist letzteres vor der Tödtung nach seinem Nutzwerthe unter 
Zuziehung zweier unpartheiischer und zu verpflichtender Sachverständiger sofort abzuschätzen. 
Der durch die Taxe festgestellte Werth wird, wenn die Section nachweist, daß das getödtete 
Thier an der Rinderpest gelitten, nach dem vollen Betrage, anderen Falles in der Höhe ge- 
währt, welche sich unter Zurechnung des Werthes der noch verwendbaren Theile ergiebt. 
&# 7. In den Fällen, in welchen sich die Rinderpest noch nicht mit völliger Sicherheit 
hat constatiren lassen, dauert die angeordnete Gehöftesperre (§& 5) so lange fort, bis sich aus 
weiteren Beobachtungen und Ermittelungen jeder Verdacht des Vorhandenseins dieser Seuche
	        
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