Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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# 131. Wird ein Grundstück, welches bisher Zubehörung eines anderen Grundstücks 
gewesen und solchergestalt im Grund= und Hypothekenbuche aufgeführt ist, von demselben ab- 
getrennt, so wird darüber ein besonderer Eintrag in die lste Rubrik gebracht, auf welchen neben 
dem ersten Eintrage in der Spalte der Anmerkungen mit dem Worte: „abgetrennt“ zu ver- 
weisen ist. 
*# 132. Wird beschränktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt, z. B. durch Auf- 
hebung einer Familienanwartschaft, so wird die im ersten Eintrage bemerkte Eigenthums- 
beschränkung gelöscht. Dieß geschieht mittels besonderen Eintrags, auf welchen neben dem 
ersten Eintrage in der Spalte der Anmerkungen mit dem Worte: „gelöscht“ zu verweisen ist. 
Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn eingetragene Reallasten abgelöst oder sonst 
aufgehoben werden. Fällt eine Reallast nicht ganz, sondern nur zum Theil weg, so ist bei 
der Verweisung in der Spalte der Anmerkungen neben dem ersten Eintrage statt des Wortes: 
„gelöscht“ das Wort: „beschränkt“ oder ein gleichbedeutendes anderes Wort zu gebrauchen. 
6 133. In die zweite Rubrik gehören: 
1) der Name des Eigenthümers, bei einer physischen Person der Vor= und Zuname, 
auch, soweit es zur Unterscheidung von anderen Personen gleiches Namens erforderlich, dessen 
Stand, Gewerbe und Wohnort, 
2) der Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung und, wenn derselbe in einem Kaufe be- 
steht, der Kaufpreis, 
3) die Verfügungsbeschränkungen der im § 114 unter 5 erwähnten Art, mit Aus- 
nahme der Ueberlassung des Abbaues von Fossilien, sowie eines Bau= oder Kellerrechts, welche 
nach § 124 unter 8 in der ersten Rubrik einzutragen sind, 
4) Vorkaufsrechte, auch wenn sie nicht blos für den erstmaligen Fall eines Verkaufs, 
sondern zugleich für spätere Fälle wirksam sind. 
134.“ In der zweiten Rubrik ist über die mittlere Spalte das Wort: „Besitzer“ als 
Ueberschrift zu setzen. 
Die Namen der Besitzer (Eigenthümer) sind in den Einträgen derselben mit Canzlei- 
schrift oder sonst mit ausgezeichneter Schrift zu schreiben. 
Bei städtischen Grundstücken ist jedesmal im Eintrage des Eigenthümers dessen Stand 
oder Gewerbe mit anzugeben. 
135. Die Einträge von Vorkaufsrechten werden in der Spalte links durch das unter 
die Eintragsnummer zu setzende Wort: „Vorkauf“ noch besonders kenntlich gemacht. 
* 136. Wenn eine in die zweite Rubrik eingetragene Verfügungsbeschränkung oder 
Verwahrung späterhin aus irgend einem Grunde wegfällt oder sich erledigt, so findet ein 
Löschungseintrag statt, auf welchen neben dem Eintrage der Verfügungsbeschränkung oder der
	        
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