Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Nieda zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen eingeleiteten Verhand- 
lungen, durch die beiderseits dazu ernannten und bevollmächtigten Commissare unterm 1. Sep- 
tember 1864 der angefügte Receß abgeschlossen, derselbe auch, unter Genehmigung Sr. Majestät 
– des Königs, durch Ministerialerklärung ratificirt und die bezügliche Urkunde gegen die Königlich 
Preußischer Seits ertheilte Ratification unterm 25. September 1865 ausgewechselt worden 
ist, so wird Allerhöchster Entschließung gemäß dieser Receß zur Nachricht und Nachachtung 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 6. October 1865. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
Receß. 
Zur Beseitigung der in den Oberlausitzer gemischten Grenzparochieen Nieda und 
Königswartha hinsichtlich der Aufbringung der Parochiallasten entstandenen Differenzen 
und zu Regulirung dieser Verhältnisse ist durch die von den beiderseitigen Hohen Staats- 
regierungen dazu beauftragten Commissarien, und zwar: 
Königlich Sächsischer Seits von dem Regierungsrathe im Königlich Sächsischen 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
Dr. Ludwig Robert Feller, 
Königlich Preußis cher Seits von dem Landesältesten des Königlich Preußischen 
Markgrafthums Oberlausitz und Königlichen Landrathe des Görlitzer Kreises 
Otto Theodor von Seydewitz, 
auf Grund der unter dem 1 8. November 186 3 zu Königswartha und der unter dem 
29. April 1864 zu Nieda mit den Interessenten gepflogenen Verhandlungen folgender 
Receß 
bis auf Landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden. 
A. 
Allgemeine, für beide Parochieen geltende Grundsätze. 
J. 
Vor der Inangriffnahme eines Kirchen= oder Pfarrbaues sind die Interessenten zu con- 
vociren, über die Nothwendigkeit und Ausführung des Baues zu hören und mit der Anschlags- 
summe bekannt zu machen. Zu den Interessenten gehören die Kirchenpatrone, sämmtliche 
Besitzer von eingepfarrten Rittergütern oder anderen vom Verbande der politischen Gemeinde
	        
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