Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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eximirten Grundstücken und eingepfarrte Gemeinden und Gemeindeantheile. Die Vertretung 
der letzteren hierbei erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Staates, zu welchem 
die betreffende Gemeinde gehört. 
II. 
Die Beschlüsse, welche über die kirchlichen Bedürfnisse, sowie über die etwaige Verwendung 
von Kirchencapitalien gefaßt werden, sind nach der Verfassung und Gesetzgebung desjenigen 
Staates zu beurtheilen, in welchem die Kirche liegt, und von den kirchlichen Behörden desselben 
zu genehmigen. 
Die in dieser Weise gültig gefaßten, beziehendlich genehmigten Beschlüsse sind auch für 
die ausländischen Parochianen verbindlich, doch stehen ihnen, wenn sie sich beschwert glauben, 
alle nach den Gesetzen des Staates, in welchem die Kirche liegt, zulässigen Rechtsmittel, sowie 
das Recht der Beschwerdeführung bei der competenten Behörde dieses Staates zu. 
Entscheidungen, die in derartigen Differenzen von der zuständigen Behörde gegen aus- 
ländische Eingepfarrte ertheilt werden, sind von der persönlichen Obrigkeit derselben, ohne daß 
dieser eine Cognition in der Sache zusteht, sofort zu vollstrecken, sobald sie durch die betref- 
fende ausländische Behörde, unter genügender Angabe der Thatumstände, auf welcher das 
Schuldverhältniß beruht, requirirt wird. 
III. 
Eine Aenderung des mittelst dieses Recesses festgestellten Beitragsverhältnisses zwischen 
den Königlich Preußischen und den Königlich Sächsischen Patronen, Rittergütern, Dorfgemein= 
den und Gemeindeantheilen kann nur mit Genehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen 
erfolgen. Die Aufbringung innerhalb jedes Landes wird durch diesen Receß nicht berührt. 
IV. 
Die etwaige künftige Auspfarrung einzelner Ortschaften kann ohne Entschädigung der 
betreffenden, von jetzt ab anzustellenden Kirchenbeamten erfolgen; die bereits angestellten Kirchen- 
beamten haben auf eine Entschädigung nur dann Anspruch, wenn ihnen bei ihrer Anstellung 
nicht die Verpflichtung auferlegt worden ist, sich etwaige Auspfarrungen ohne Entschädigungs- 
anspruch gefallen zu lassen. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
a) In Bezug auf die Parochie 
4 Nieda. 
In die im Königreiche Preußen gelegene Kirche zu Nieda sind: 
Königlich Preußischer Seits die Rittergüter Wilka mit Bohra und Scheibe, so- 
wie Lomnitz nebst den Gemeinden Wilka, Bohra, Scheibe, Lomnitz und An- 
theil Nieda mit der Nieder-Rudelsdorfer Mühle (Küchenmühle bei Nieda) 
88“
	        
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