Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 611 — 
den allgemeinen Baukosten zu verrechnen. Zu dem letzteren tragen die Königlich Sächsischen 
Rittergüter und Gemeinden 
Drei Fünftheile (3.) 
und die Königlich Preußischen Rittergüter und Gemeinden 
Zwei Fünftheile (2) 
bei. 
Hinsichtlich der baulichen Unterhaltung der Kirchschule zu Königswartha wird den 
Eingepfarrten aus dem Königreiche Preußen kein Beitrag, auch nicht insoweit abgefordert, als 
dieselbe als Küsterwohnung in Frage kommt; sie wird vielmehr von der Schulgemeinde 
Königswartha aus eigenen Mitteln unterhalten. 
Beiderseitige Commissarien haben vorstehenden 
Receß 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterzeichnet und besiegelt. 
Dresden und Görlitz, am 1. September 1864. 
(L. 8.) Dr. Ludwig Robert Feller, Königlich Sächsischer Commisser. 
(L. S.) Otto Theodor von Seydewitz 2c., Königlich Preußischer Commissar. 
  
# 107. Bekanntmachung, 
das Verzeichniß der gegenwärtig zur Ausstellung von Recognitionsattesten 
ermächtigten Consularbeamten betreffend; 
vom 9. October 1865. 
Neogem dem zum Königlichen Consul zu Chicago, Staat Illinois, in den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika ernannten dortigen Kaufmann 
- H. Claussenius 
die Befugniß zur Ausstellung von Recognitionsattesten ertheilt worden ist, so wird Solches — 
unter Bezugnahme auf das mit Bekanntmachung vom 1. November 1864 veröffentlichte Ver— 
zeichniß der zur Ausstellung solcher Atteste ermächtigten Consularbeamten (vergl. Seite 348 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) — hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 9. October 1865. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Beust.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.