— 614 —
Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung zur Beförderung der Rechtspflege in Strafsachen
getroffenen Uebereinkunft auf den vormaligen Anhalt-Bernburgischen Landestheil eine Verein—
barung getroffen worden, welche mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemacht wird.
Dresden, den 9. October 1865.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung ist behufs
Ausdehnung der unterm 7./30. April 1852 mit der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und
Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung zu Beförderung der Rechtspflege in Strafsachen
getroffenen Uebereinkunft auf den vormaligen Anhalt-Bernburgischen Landestheil dahin Verein-
barung getroffen worden,
daß die in der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen auch auf den
vormaligen Anhalt-Bernburgischen Landestheil, mithin von jetzt ab auf das ge-
sammte Herzogthum Anhalt ihrem ganzen Umfange nach Anwendung erleiden sollen.
Dresden, den 8. September 1865.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Beust. "
111. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der
Sachsisch-Schlesischen Staatseisenbahn zu Dresden betreffend;
vom 10. October 1865. "
D. in Folge des immer mehr sich steigernden Verkehrs eine Vermehrung der Locomotiven
für die östlichen Staatseisenbahnen und mit Rücksicht hierauf zu Sicherung und Ordnung des
Betriebs zugleich auch eine Erweiterung des Sächsisch-Schlesischen Staatseisenbahnhofs zu
Dresden behufs der Beschaffung einer neuen Locomotivremise und der Anlegung der zugehörigen
Geleise sich nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Er-
weiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: