Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung zur Beförderung der Rechtspflege in Strafsachen 
getroffenen Uebereinkunft auf den vormaligen Anhalt-Bernburgischen Landestheil eine Verein— 
barung getroffen worden, welche mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur Nachachtung 
bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 9. October 1865. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung ist behufs 
Ausdehnung der unterm 7./30. April 1852 mit der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und 
Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung zu Beförderung der Rechtspflege in Strafsachen 
getroffenen Uebereinkunft auf den vormaligen Anhalt-Bernburgischen Landestheil dahin Verein- 
barung getroffen worden, 
daß die in der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen auch auf den 
vormaligen Anhalt-Bernburgischen Landestheil, mithin von jetzt ab auf das ge- 
sammte Herzogthum Anhalt ihrem ganzen Umfange nach Anwendung erleiden sollen. 
Dresden, den 8. September 1865. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Beust. " 
111. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der 
Sachsisch-Schlesischen Staatseisenbahn zu Dresden betreffend; 
vom 10. October 1865. " 
  
D. in Folge des immer mehr sich steigernden Verkehrs eine Vermehrung der Locomotiven 
für die östlichen Staatseisenbahnen und mit Rücksicht hierauf zu Sicherung und Ordnung des 
Betriebs zugleich auch eine Erweiterung des Sächsisch-Schlesischen Staatseisenbahnhofs zu 
Dresden behufs der Beschaffung einer neuen Locomotivremise und der Anlegung der zugehörigen 
Geleise sich nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Er- 
weiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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