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&1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende Er-
weiterung des Bahnhofs der Sichsisch-Schlesischen Staatseisenbahn zu Dresden in Anwendung
zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachten-
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
18350, sowie in den zu deren Erläuterungen ergangenen Verordnungen vom 14. März
1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und vdm 5. März
1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) enthalten sind.
3. Von der im 1 erwähnten Anlage wird die Flur
der Stadt Dresden
betroffen.
Dresden, am 1 0. October 1 865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth-
112. Bekanntmachung,
die Zollregie-Einrichtungen auf der Voigtländischen Staatseisenbahn betreffend;
vom 13. October 1865.
Nach Art. 24 des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oester—
reichischen Staatsregierung über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Voitersreuth nach
Eger abgeschlossenen Staatsvertrags vom 30. November 1864 (Seite 61 fg. des dieß-
jährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) sollen die Zollbehandlungen für die Ein-, Aus= und
Durchfuhr mittelst der genannten Bahn in den Bahnhöfen zu Voitersreuth und Eger stattfinden.
Zu diesem Ende werden (nachdem in Eger bereits ein Königlich Bayerisches und beziehungs-
weise zollvereinsländisches Zollamt aufgestellt ist, welches auch auf der Strecke Eger-Voitersreuth
die erforderlichen Zollamtshandlungen vornehmen kann) von den contrahirenden Regierungen
auch noch in dem Bahnhofe Voitersreuth beiderländige Grenzzollämter errichtet, und beziehungs-
weise zusammengelegt.
Das zu diesem Zwecke errichtete und mit der Eröffnung der Voigtländischen Staatseisen-
bahn in Wirksamkeit tretende Königlich Sächsische Nebenzollamt I. Elasse zu Veoitersreuth
wird, was den summarischen Ansage= und Transitverkehr, dann die Abfertigungen nach Art. 6
1866.
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