Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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wird, das Directorium ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer 14tägigen Frist, von dem 
Verfalltage an gerechnet, ohne daß es einer vorgängigen Benachrichtigung des Pfandeinlegers 
bedarf, bestmöglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Aus- 
antwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind unzulässig oder unwirksam, 
außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vor— 
handen ist. 
rc 2c. 
115. Bekanntmachung, 
die Erstreckung der Bestimmungen in § 22 fgg. des Gewerbegesetzes auf Wagen- 
schmierfabriken betreffend; 
vom 17. October 1865. 
De- Ministerium des Innern hat nach Gehör der ihm beigeordneten technischen Deputation 
beschlossen, den in 9 22 fgg. des Gewerbegesetzes verzeichneten gefährlichen und lästigen gewerb- 
lichen Anlagen, zu deren Errichtung es der obrigkeitlichen Genehmigung bedarf, auf Grund 
der ihm nach der Schlußbestimmung des angezogenen § 22 zustehenden gesetzlichen Ermächtigung 
„die Anlagen zur Fabrikation von Wagenschmiere" 
beizufügen, dergestalt, daß auf deren Errichtung die Vorschriften in & 22 sgg. des Gewerbe- 
gesetzes von jetzt ab ebenfalls Anwendung leiden. 
Zur Nachachtung für die betheiligten Behörden und Alle, die es angeht, wird Solches 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 17. October 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Schmiedel. 
K 116. Bekanntmachung, 
die erfolgte Bestätigung der Ordnung für den Knappschaftsverband auf den 
Werken des Erzgebirgischen Steinkohlen-Actienvereins betreffend; 
vom 19. October 1865. 
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 32 ver- 
bunden mit § 31 der Ordnung für den Knappschaftsverband auf den Werken des Erzgebirgischen
	        
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