Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Gesch-und Verorduungsb lalt 
für das Königreich Sachsen, 
23. Stück vom Jahre 1865. 
    
  
117. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins zu Rath und That zu Dresden; 
vom 26. September 1865. 
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Ministerium des Innern die abge- 
änderten Statuten des Vereins zu Rath und That zu Dresden, nachdem die in dem nachstehend 
abgedruckten § 31 enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Legitimation der Ausschuß- 
mitglieder (vergl. den ebenfalls abgedruckten 6§ 10) bewilligt worden, bestätigt, und es ist hier- 
über gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 26. September 1 865. 
#f. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
Auszug aus den Statuten 4 
des Vereins zu Rath und That in Dresden. 
& 31. Zur Legitimation der Directoren und der übrigen im § 10 bezeichneten Mitglieder 
des Ausschusses genügt die Bezugnahme auf die öffentliche Bekanntmachung des Personal- 
bestands des Ausschusses durch den Dresdner Anzeiger. 
* 10. Als Organ des Vereins besteht ein Ausschuß, welcher gebildet wird von 
zwei Directoren, 
zwei Cassenverwaltern und 
mindestens zwölf Mitgliedern. 
1865. 92
	        
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