Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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#. Jeder Reisende, sowohl Inländer, als Ausländer, ist dagegen verbunden, auf amt- 
liches Erfordern über seine Person, seinen regelmäßigen Wohnsitz und, soweit solches nach dem 
Zwecke und der Dauer der Reise nothwendig ist, auch über die Mittel zu seinem Unterhalte auf 
genügende Art sich auszuweisen. 
& 3. Angehörigen der Vereinsstaaten können der leichteren und zuverlässigeren Legitima- 
tion wegen von ihrer zuständigen Behörde auf Verlangen auch ferner Reisepapiere ertheilt 
werden, wenn kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht. 
&# 4. Reisepapiere, welche von der zuständigen Behörde eines Vereinsstaats ausgestellt 
sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung enthalten, 
Gültigkeit für das ganze Vereinsgebiet. 
6 5. Die Zuständigkeit der Behörden der Vereinsstaaten zur Ausstellung von Reise- 
papieren an die Angehörigen ihrer Staaten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des 
betreffenden Vereinsstaats. Auch bleibt es der Beurtheilung der zuständigen Behörden nach 
den in jedem Vereinsstaate bestehenden gesetzlichen Bestimmungen überlassen, welchen Personen 
Reisepapiere zu ertheilen, oder zu versagen, und ersteren Falles, welche Beschränkungen etwa 
zu treffen sind. 
66. Die contrahirenden Regierungen werden jedoch dahin wirken: 
10 daß die Ertheilung von Reisepapieren an ihre Staatsangehörigen in der Regel auf 
diejenigen Behörden beschränkt werde, in deren Bezirke die Empfänger der betreffenden 
Papiere ihre Heimath oder ihren Wohnort haben; 
2) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Grund zu 
besorgen steht, mit Reisepapieren nicht ausgerüstet werden; 
3) daß Zwangspässe, Reiserouten oder ähnliche Papiere, deren Empfänger zufolge dieser 
Papiere einen anderen der contrahirenden Staaten, auch selbst zur blosen Durchreise, 
zu berühren haben, nur nach vorgängiger, sicherer Feststellung der persönlichen und 
Heimaths-Verhältnisse des Empfängers und mit einer ausdrücklichen Bescheinigung 
hierüber in dem Papiere selbst, ausgestellt werden. Personen, welche mit dem 
zuwider ausgestellten Zwangspässen, Reiserouten u. s. w. betroffen werden, können 
in den Staat, in welchem sie dergleichen Papiere erhalten haben, ohne Weiteres wieder 
zurückgewiesen werden. 
(Vergleiche die 6& 8 und 9 der Gothaer Convention wegen gegenseitiger Ueber- 
nahme der Auszuweisenden.) 
&# J. Besitzt der Angehörige eines anderen Vereinsstaats oder ein Ausländer kein Reise- 
papier, kann aber auf sonstige Weise sich genügend legitimiren, so kann ihm auf Verlangen 
ein solches zum Reisen in den Vereinsstaaten auf die Dauer von vier Wochen ertheilt
	        
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