Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Legitimation. 
Zu Urkund dessen ist dieses 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgesertigt worden. 
Dresden, am 30. October 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Schmiedel. 
2c. rc. 
&27. Binnen acht Tagen nach dieser Wahl werden von dem Stadtrathe auf dießfalls sofort 
an ihn Seiten des Vorstands zu erstattende Anzeige die Namen der sämmtlichen Vorstands- 
mitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der zum Vorsitzenden und zu 
seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amtsblatte des Stadtraths bekannt gemacht. 
In gleicher Weise ist auch jede etwa während des laufenden Jahres eintretende Verän- 
derung bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen Stellvertreter in allen Be- 
iehungen. 
ziehung 2c. 2c 
& 132. Deecret 
wegen Bestätigung des dritten Nachtrags zu den Statuten der Albertsbahn- 
Actiengesellschaft; 
vom 10. November 1865. 
Des Ministerium des Innern hat auf Ansuchen den dritten Nachtrag zu den unterm 26. 
Januar 1854 (Seite 29 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854) bestätigten 
Statuten der Albertsbahn-Actiengesellschaft dergestalt andurch bestätigt, daß den Bestimmungen 
desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 0. November 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
  
Demuth.
	        
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