Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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4. 69 der Statuten ad e wird, wie folgt, abgeändert: 
5. 
6. 
„) die auf Grund eines ihm alljährlich im November vom Directorium vor- 
zulegenden Etats veranschlagten Ausgaben zu prüfen und zu bewilligen, oder even- 
tuell, soweit sie nicht den regelmäßigen Betrieb unmittelbar betreffen, in welchem 
Falle die Verweigerung Seiten des Ausschusses nicht ausgesprochen werden darf, 
zu verweigern, ferner die ihm, dem Ausschusse, gemäß & 86e zuzufertigenden 
Rechnungsabschlüsse und den ihm mindestens vier Wochen vor der Generalver- 
sammlung vorzulegenden Geschäftsbericht zu prüfen, zu moniren, und ersteren bis 
auf Genehmigung der Generalversammlung zu justificiren." 
4 der Statuten wird, wie folgt, abgeändert: 
„Alle Jahre hat ein Director seine Stelle niederzulegen. Für die Reihen- 
folge des Ausscheidens ist die Zeit des Eintritts maßgebend. 
Die Amtsdauer des stellvertretenden Directors beschränkt sich auf ein Jahr. 
Die ausscheidenden Directorialmitglieder, wie der Stellvertreter, sind sofort 
wieder wählbar."“ 
686 ade der Statuten empfängt folgende Fassung: 
„alljährlich Ende December Hauptabschlüsse der Rechnungen über Einnahmen 
und Ausgaben zu fertigen, und solche dem Ausschusse zu gemeinschaftlicher Be- 
stimmung der Dividendenbeträge (§ 25), sowie zur Prüfung, Monirung und 
Justificirung vorzulegen, ingleichen den im § 69e gedachten Etat für das künftige 
Jahr alljährlich Ende November, ebenso spätestens vier Wochen vor der General- 
versammlung den Geschäftsbericht dem Ausschusse zugehen zu lassen." 
Urkundlich ist der vorstehende Nachtrag zu den Statuten der Albertsbahn-Actiengesellschaft 
ausgefertigt und von dem Directorium vollzogen worden. 
Dresden, am 28. October 1865. 
Directorium der Albertsbahn. 
Friedrich Robert Weigand. 
Carl Hermann Heuer. 
Otto Biedermann Günther. 
22,. rc, 
 
	        
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