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AM. 133. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des bergmännischen Kranken-Unterstützungs—
vereins zu Brand;
vom 13. November 1865.
Nem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 11 der
Statuten des bergmännischen Kranken-Unterstützungsvereins zu Brand enthaltenen Rechtsver-
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 13. November 1865.
Ministerium des Innern.
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Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
des bergmännischen Kranken-Unterstützungsvereins zu Brand.
2c. 2c.
11. Keinem Mitgliede steht das Recht zu, seine etwaigen Ansprüche an die Casse vor Abtretungen
der Verfallzeit an andere Personen abzutreten, zu verkaufen oder sonst zu veräußern. und Verlüm-
Ebensowenig sind die Kranken-Unterstützungs= und Begräbnißgelder einer Verkümmerung Anspüüche.
unterworfen.
1c. rc.
M 134. Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1866
betreffend;
vom 21. November 1865.
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 23. August 1864 (Seite 280 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1864) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag der
Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt:
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1866 an Gewerbe-
steuer zu entrichten und zwar