Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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AM. 133. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des bergmännischen Kranken-Unterstützungs— 
vereins zu Brand; 
vom 13. November 1865. 
Nem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 11 der 
Statuten des bergmännischen Kranken-Unterstützungsvereins zu Brand enthaltenen Rechtsver- 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 13. November 1865. 
Ministerium des Innern. 
— 
  
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten 
des bergmännischen Kranken-Unterstützungsvereins zu Brand. 
2c. 2c. 
11. Keinem Mitgliede steht das Recht zu, seine etwaigen Ansprüche an die Casse vor Abtretungen 
der Verfallzeit an andere Personen abzutreten, zu verkaufen oder sonst zu veräußern. und Verlüm- 
Ebensowenig sind die Kranken-Unterstützungs= und Begräbnißgelder einer Verkümmerung Anspüüche. 
unterworfen. 
1c. rc. 
  
M 134. Verordnung, 
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1866 
betreffend; 
vom 21. November 1865. 
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 23. August 1864 (Seite 280 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1864) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag der 
Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1866 an Gewerbe- 
steuer zu entrichten und zwar
	        
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