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J. die Bankschlächter
a) in großen und Mittel-Städten
15 Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
13 Pfennige
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1865 zu entrichten gehabt
haben;
II. die Branntweinbrenner
#den 275ssten Theil der von ihnen im Jahre 1865 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 21. November 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
M. 135. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Bürgersterbevereins zu Eibenstock;
vom 21. November 1865.
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 26 a. E.
und § 41 der Statuten des, Bürgersterbevereins zu Eibenstock enthaltenen Rechtsvergünstigun-
gen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Sta-
tuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachge-
gangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret »
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 21. November 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Statuten
des Bürgersterbevereins zu Eibenstock.
rc. rc.
§ 26. Dem Vorsteher, dem Controleur und einem von dem Ausschusse aus seiner Mitte
zu wählenden Mitgliede liegt sowohl gegen einzelne Mitglieder des Vereins, als auch gegen
Demuth.