Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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J. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittel-Städten 
15 Pfennige, 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
13 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1865 zu entrichten gehabt 
haben; 
II. die Branntweinbrenner 
#den 275ssten Theil der von ihnen im Jahre 1865 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 21. November 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
M. 135. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Bürgersterbevereins zu Eibenstock; 
vom 21. November 1865. 
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 26 a. E. 
und § 41 der Statuten des, Bürgersterbevereins zu Eibenstock enthaltenen Rechtsvergünstigun- 
gen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Sta- 
tuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachge- 
gangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret » 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 21. November 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Statuten 
des Bürgersterbevereins zu Eibenstock. 
rc. rc. 
§ 26. Dem Vorsteher, dem Controleur und einem von dem Ausschusse aus seiner Mitte 
zu wählenden Mitgliede liegt sowohl gegen einzelne Mitglieder des Vereins, als auch gegen 
  
Demuth.
	        
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