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Dritte, insbesondere auch vor Gericht die active und passive Vertretung des Vereins und die
Leistung der dem letzteren zuerkannten Eide ob. Die Namen derselben sind mit Bezeichnung
des von einem Jeden bekleideten Amtes nach jeder Wahl in dem 8 21 gedachten Blatte bekannt
zu machen, was zu deren Legitimation genügt.
rc. ꝛc.
841. Inhibirt kann die den Hinterlassenen von Mitgliedern zukommende Unterstützung
nicht werden.
rc rc.
& 136. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Consum= und Vorschußvereins zu Oelsnitz
bei Stollberg;
vom 27. November 1865.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der
Statuten des Consum= und Vorschußvereins zu Oelsnitz (bei Stollberg) enthaltene Rechts-
vergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 27. November 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demnth.
Statuten
des Consum= und Vorschußvereins zu Oelsnitz.
20. 2c.
#16. Die Namen der gewählten Ausschußmitglieder und des Vorsitzenden, sowie des Bekanni-
gewählten Vorstehers und Schriftführers und ihrer Stellvertreter werden im Amtsblatte des rhn
Gerichtsamts Stollberg bekannt gemacht und soll diese Bekanntmachung zu ihrer Legitimation
genügen.
20. .