Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Dritte, insbesondere auch vor Gericht die active und passive Vertretung des Vereins und die 
Leistung der dem letzteren zuerkannten Eide ob. Die Namen derselben sind mit Bezeichnung 
des von einem Jeden bekleideten Amtes nach jeder Wahl in dem 8 21 gedachten Blatte bekannt 
zu machen, was zu deren Legitimation genügt. 
rc. ꝛc. 
841. Inhibirt kann die den Hinterlassenen von Mitgliedern zukommende Unterstützung 
nicht werden. 
rc rc. 
& 136. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Consum= und Vorschußvereins zu Oelsnitz 
bei Stollberg; 
vom 27. November 1865. 
  
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der 
Statuten des Consum= und Vorschußvereins zu Oelsnitz (bei Stollberg) enthaltene Rechts- 
vergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 27. November 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demnth. 
Statuten 
des Consum= und Vorschußvereins zu Oelsnitz. 
20. 2c. 
#16. Die Namen der gewählten Ausschußmitglieder und des Vorsitzenden, sowie des Bekanni- 
gewählten Vorstehers und Schriftführers und ihrer Stellvertreter werden im Amtsblatte des rhn 
Gerichtsamts Stollberg bekannt gemacht und soll diese Bekanntmachung zu ihrer Legitimation 
genügen. 
20. .
	        
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