Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Art. Z. Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereinscorrespondenz werden, nach 
näherer Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen der verschiedenen 
Staaten besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfnisse entsprechender Anzahl 
Drähte unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu benutzen und die bei 
ruhender Vereinscorrespondenz für diese offen zu halten sind. 
Art. 4. Die Mitglieder des Vereins werden sich gegenseitig alle den Telegraphendienst Gegenfeitige 
betreffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen. Mittheilungen. 
Zu Anfang jedes Jahres wird durch die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung die 
neue Auflage einer Specialkarte sämmtlicher Linien und Stationen des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphenvereins veranstaltet, zu welcher von den einzelnen Verwaltungen das Material 
rechtzeitig zu liefern ist. 
Von jeder Eröffnung und Schließung einer Telegraphenstation ist sich gegenseitig Mit- 
theilung zu machen. 
Art. 5. Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue Zusicherung 
Ueberlieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu. Außer in den Shenseriger 
vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen nicht zurückgewiesen, 
noch dürfen solche unterdrückt werden. 
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, sowie für deren Ueberkunft inner- 
halb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Hat nach Maßgabe der in dem ver- 
einbarten Reglement enthaltenen Bestimmungen eine Rückerstattung von Gebühren wegen 
Verlust, Verzögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattzufinden, so ist diejenige Ver- « 
waltung zu Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, auf deren Linien der Verlust, 
die Verzögerung, oder die Verstümmelung erfolgt ist. 
Jede Vereinsregierung ist befugt, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder für gewisse 
Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen. Sobald ein solcher Fall eintritt, 
müssen die übrigen Vereinsregierungen hiervon in Kenntniß gesetzt werden. 
Art. 6. Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen Bewahrung 
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß überhaupt in jeder Beziehung des Tele- 
graphen- 
auf das Strengste gewahrt werde. Geheimnisses. 
Art. 7. Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne Berechtigung 
Ausnahme zu zur Benutzung 
· der Telegra- 
phen. 
Art. 8. Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin Bestimmungs- 
die Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet sich am resehen 
Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der äußersten, « 
beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder durch die Post, 
oder mittelst Estafette oder durch Expreßboten, oder durch den Eisenbahnbetriebstelegraphen. 
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