Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zur Ermittelung der durchschnittlichen Meilenzahl der Depeschenbeförderung in dem neu 
hinzugetretenen Staate haben alsdann entsprechende Aufzeichnungen während eines ganzen 
Quartals zu dienen, und es soll die hiernach ermittelte durchschnittliche Meilenzahl für den 
Rest der dreijährigen Periode gelten. 
Art. 20. Die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung unterzieht sich als Central= 
organ der Besorgung des Vereinsabrechnungsgeschäfts auf Grundlage der desfalls vereinbarten 
Instruction. Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung wird von sämmtlichen Vereinsver— 
waltungen nach Maßgabe ihres Antheils an der Gesammteinnahme getragen. 
Art. 21. Für jedes Kalenderquartal wird eine besondere Vereinsabrechnung aufgestellt. 
Diie Vereinsverwaltungen haben dem Centralorgane das Material dazu spätestens nach 
Ablauf von 6 Wochen nach jedem Ouartalschlusse zu übersenden. 
Das Centralorgan hat sodann auf Grund dieses Materials mit möglichster Beschleunigung 
die Vereinsabrechnungen aufzustellen und den Vereinsverwaltungen mitzutheilen. 
Art. 22. Die Vereinsverwaltungen, für welche sich aus den Abrechnungen eine Schuld 
ergiebt, haben ihre Zahlungen unmittelbar an jene Verwaltungen, zu deren Gunsten die Gut- 
haben ausgemittelt worden sind, zu leisten. Portoauslagen und Wechselspesen für diese Zahl- 
ungen werden von allen Vereinsverwaltungen gemeinschaftlich, und zwar nach Maßgabe ihres 
Antheils an der Vereinseinnahme, getragen. 
Art. 23. Die Originale der aufgegebenen Depeschen, sowie die Papierstreifen mit der 
telegraphischen Schrift und die Niederschriften der aufgenommenen Depeschen werden mindestens 
ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise aufbewahrt und können dann ver- 
nichtet werden. 
Art. 24. Zum Behufe der Fortbildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins 
findet nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereinsregierungen 
statt. 
Bei den Conferenzen ist Stimmeneinhelligkeit nothwendig zu allen Beschlüssen, welche sich 
beziehen: 
a) auf den Umfang und die Dauer des Vereins, 
b) auf Veränderungen der Vereinstarife, 
C) auf Theilung des Vereinseinkommens, 
d) auf Gebührenfreiheiten, 
e) auf die den Verein berührenden Verträge mit fremden Staaten. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt zur Beschlußfassung die absolute Majorität. 
Sowohl die einhellig, als die mit absoluter Majorität gefaßten Beschlüsse unterliegen der 
höheren Ratification. 
Bei Gegenständen reglementarischer Natur ist nur die durch absolute Stimmenmehrheit 
getroffene Vereinbarung der Vereinsverwaltungen erforderlich. 
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Centralorgan 
für die Ver- 
einsabrech- 
nungen. 
Abrechnungs- 
perioden. 
Saldirung. 
Aufbewahr- 
ung. 
Telegraphen- 
conferenz.
	        
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