Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Bewahrung 
des Telegra— 
phengeheim- 
nisses. 
Aufgabe der 
Depeschen. 
— 658 — 
Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen- 
stationen Callenfalls brieflich) erfolgen. 
Zu §2. — 
Die. Benutzung der Eisenbahnbetriebstelegraphen kann nur insoweit beansprucht werden, als die 
Depeschenbeförderung nicht auf den Staatstelegraphenleitungen erfolgen kann und der bei Ersteren zu- 
nächst zu berücksichtigende Eisenbahndienst es gestattet, und es gehen daher die Eisenbahndienstdepeschen 
allen übrigen Depeschen ohne Ausnahme vor. Im Uebrigen sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen hin- 
sichtlich ihrer Benutzung den Sächsischen Staatstelegraphenstationen gleich zu achten und findet die Be- 
förderung von Vereins= und vereinsausländischen Depeschen von und nach denselben ohne Erhebung 
besonderer Zuschlaggebühren statt. 
Die Beilage enthält ein Verzeichniß der Sächsischen Vereinsstationen, sowie der Stationen der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, der Leipzig-Dresdener, Löbau-Zittauer, Chemnitz-Würschnitzer, 
Priestewitz-Großenhainer und Greiz-Brunner Privatbahn. 
63. 
Die Vereinsregierungen tragen Sorge, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte 
verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt 
werde. 
84. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die An— 
nahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Classen, nämlich: 
a) Stationen mit Tag= und Nachtdienst, 
b) — = vollem Tagesdienst, 
0) - -beschränktem Tagesdienst. 
Die Stationen mit Tag= und Nachtdienst sind ohne Unterbrechung für den Dienst geöffnet. 
Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste sind: 
vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; 
vom 1. October bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienste sind an Wochentagen 
(einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und von 2 bis 5 Uhr Nachmittags. 
Zu § 4. 
Die zur Annahme von Staats= und Privatdepeschen ermächtigten Eisenbahnstationen (§ 2) sind 
täglich 
von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends 
für den Correspondenzdienst geöffnet.
	        
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