Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Ausnahmen hiervon werden besonders bekannt gemacht werden. Nachtdienst findet bei denselben 
nicht statt. 
55. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vor— 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die 
Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphenstation oder wünscht der Absender, 
daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, 
diesem am nächsten gelegenen Telegraphenstation geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von 
der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder 
durch die Post oder durch Expreßboten. 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreß- 
station nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche findet statt, 
wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
In den geeigneten Fällen, und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, können auch die 
Eisenbahn--Betriestelegraphen nach den hierüber ertheilten speciellen Vorschriften zur 
Weiterbeförderung benutzt werden. 
Die Aufgabe von Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant“ oder „Doste 
restante“ ist zulässig. 
86. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen, 
welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein 
und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauche zuwiderlaufende Zu— 
sammenziehungen und Abkürzungen enthalten. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt 
werden. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiter— 
beförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders 
mit der etwaigen Beglaubigung folgen. 
Die Adresse hat womöglich für die großen Städte die Angabe der Straße und der Haus- 
nummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeich- 
nungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des 
Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit die Bestimmungs- 
station im Falle von Verstümmelungen des Eigennamens den Adressaten auffinden kann. Die 
Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche 
Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche be- 
anspruchen. 
r 
97 * 
Wohin Depe- 
schen gerichtet 
werden können. 
Erfordernisse 
der zu beför- 
dernden De- 
peschen.
	        
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