Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zu § 10. 
Reclamationen gegen die Zurückweisung von Privatdepeschen von Seiten der Vorstände der Königlich 
Sächsischen Vereinsstationen, sowie der Eisenbahn-Betriebsstationen auf der Leipzig-Dresdener und Prieste- 
witz-Großenhainer Eisenbahn sind im Königreiche Sachsen an den Kreisdirector des betreffenden Regier- 
ungsbezirks oder dessen Stellvertreter; im Großherzogthume Sachsen-Weimar rücksichtlich der Station 
Weimar an den Großherzoglichen Bezirksdirector Sachse, bezüglich der Station Jena an den ersten 
Bürgermeister; im Herzogthume Sachsen-Altenburg bezüglich der Station Altenburg an den Vorsitzenden 
der Landesregierung oder dessen Stellvertreter, in Betreff der Station Roda an den Kreishauptmann des 
Saal-Eisenberger Kreises daselbst und bezüglich der Station Ronneburg an den Gerichtsamtmann da- 
selbst; im Herzogthume Sachsen-Meiningen rücksichtlich der Station Saalfeld und Pösneck an das 
Herzogliche Verwaltungsamt zu Saalfeld; im Fürstenthume Reuß älterer Linie wegen der Station Greiz 
an den Regierungspräsidenten und im Fürstenthume Reuß jüngerer Linie wegen der Station Gera an 
den dasigen geheimen Regierungsrath Dr. Kreßner zu richten, beziehendlich im telegraphischen Wege zu 
befördern. 
Reclamationen gegen derartige Entschließungen der Vorstände der Betriebsstationen an den Staats- 
eisenbahnen, sowie an der Löbau-Zittauer, Chemnitz-Würschnitzer und Greiz-Brunner Eisenbahn ent- 
scheidet die Staatseisenbahndirection, welche den Betrieb der betreffenden Station leitet. 
Gegen die Entscheidung der vorgenannten beauftragten Stellen findet ein weiterer Recurs nicht 
statt. 
11. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren im Voraus 
zu entrichten. Die Gebühren für die Weiterbeförderung durch Post, Boten und solche Eisen- 
bahn= oder Privattelegraphen, auf welche sich nicht der Vereinstarif erstreckt, werden von dem 
Adressaten eingehoben, wenn die Depeschen nicht recommandirt sind (§ 15). 
Zu § 11. 
Im inneren Verkehre der Königlich Sächsischen Telegraphenlinien können die Gebühren für die Weiter- 
beförderung nicht recommandirter Depeschen durch Post oder Boten nach Wahl des Aufgebers entweder 
im Voraus bezahlt oder von dem Adressaten eingehoben werden. " 
Soll der Adressat das Botenlohn bezahlen, so kann die Aufgabestation ein entsprechendes Depositum 
vom Aufgeber verlangen, welches zurückerstattet wird, wenn innerhalb fünf Tagen eine Rückmeldung 
über verweigerte Bezahlung des Botenlohns nicht stattgefunden hat. 
Ferner sollen im internen Verkehre bis auf Weiteres diejenigen Staatsdepeschen, welche eine Sicher- 
heitspolizei= oder Criminaluntersuchungssache zum Gegenstande haben, insofern solche zwischen zum 
Königlich Sächsischen Telegraphenbezirke gehörigen Vereins= oder Eisenbahnstationen gewechselt werden, 
von den Telegraphirungsgebühren frei gelassen sein. Inwieweit noch andere Staatsdepeschen von der 
Gebührenentrichtung befreit sein sollen, wird den Stationen besonders bekannt gegeben. 
Die vorkommenden besonderen Gebühren (§ 19) sind auch hiervon zu berichtigen. 
Ein Creditiren von Telegraphen= und Weiterbeförderungsgebühren und die Führung von Conten 
für dergleichen Gebühren liegt nicht in der Verpflichtung der Telegraphenanstalt; die Telegraphenbüreaus 
haben daher, zumal das im Uebrigen nur auf einen Monat bei Privatdepeschen und auf drei Monate 
bei Staatsdepeschen zulässige Creditiren lediglich auf Gefahr des creditirenden Beamten stattfindet, dafür 
und für die damit verbundene Mühwaltung eine Contogebühr von 39 in Anspruch zu nehmen. 
Gebühren- 
erhebung.
	        
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