Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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die Wahl der Stationsorte und Anhaltepunkte, 
die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe, 
die Projectirung der wichtigeren Hoch- und Kunstbauten überhaupt, 
unterliegen der speciellen Genehmigung der Staatsregierung. 
5. Die Stadtgemeinde, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die- 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf selbiger, 
sowohl was den Personen-, als was den Waarentransport anlangt, auf eine dem jeweiligen 
Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu erhalten. 
In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, dem Be- 
dürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht gefährdende 
Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren in hin- 
länglicher Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Beförderung 
selbst ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der 
Anmeldung und Aufgabe zu besorgen, 
b) den Betrieb auf der Eisenbahn mit dem Betriebe der Sächsisch-Bayerischen Staatseisen- 
bahn und anderen sich etwa später anschließenden Eisenbahnen in die nöthige Ueber- 
einstimmung zu bringen, 
) dann, wenn durch Beschädigung oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnverbindung 
eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröffnung dieser 
Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transporte übernommenen Personen 
und Güter, ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze, unverzüglich an die bedungenen Bestimm- 
ungsorte, da nöthig, auch mit anderen, als ihren eigenthümlichen Transportmitteln, 
befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Stadtgemeinde Seiten der Aufsichtsbehörde 
durch, nach Befinden, mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder unbe- 
stimmte Zeit unter Segquestration gestellt werden. 
§66. In Betreff des Verhältnisses des Eisenbahnunternehmens zur Post, insbesondere 
der in Bezug hierauf zu gewährenden Entschädigungen, sowie der der Postanstalt gegenüber 
von der Stadtgemeinde sonst zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A die 
näheren Festsetzungen enthalten. 
Die Stadtgemeinde hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender Bestand- 
theil gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch die Bahn- 
verwaltung denselben pünktlich Folge leisten zu lassen. 
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