Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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inzwischen durch Ueberweisung einzelner Ortschaften und Grundstücke noch folgende Aender— 
ungen erfahren: 
1. Der — früher zu Kleinsaubernitz gehörige — Theil von Neudörfel, welcher mit 
Guttau verbunden und mit diesem Orte nach der Eintheilung (Seite 247 des Gesetz- und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) unter Jurisdiction des Gerichtsamts Budissin gestellt 
worden war, ist, nach erfolgter Wiedervereinigung mit Kleinsaubernitz, nebst dem in Neudörfel 
gelegenen, zum Rittergute Baruth gehörigen Vorwerke dem Gerichtsamte Weißenberg zuge- 
wiesen worden. 
2. Die in der Eintheilung Seite 284 beim Gerichtsamte Treuen unter Nr. 111 
hinter „Weißensand mit Kleinweißensand“ aufgeführten Grundstücke: „Jägerhaus, Schoten- 
und Walkmühle“, welche zur Flur des Ortes „Buchwald“ vermessen waren, sind nebst einem 
Waldgrundstücke, dem sogenannten Buchwald, welcher bisher ebenfalls zur Flur des Ortes 
Buchwald gehörte, zur Flur von Schneidenbach geschlagen und dem Bezirke des Gerichtsamts 
Reichenbach einverleibt worden. 
Z. Siebenhitz, in der Eintheilung Seite 2 83 beim Gerichtsamte Plauen unter Nr. 108 
in Verbindung mit „Zobes mit Butterleithen“ aufgeführt, ist nach Ausscheidung aus dem 
Gemeinde= und Heimathsverbande von Zobes durch Aufnahme in den Gemeinde= und Hei- 
mathsverband von Schönau in den Bezirk des Gerichtsamts Falkenstein gekommen. 
4. Bodenbach, nach der Eintheilung Seite 274 zum Gerichtsamte Roßwein Nr. 73 
gehörig, ist in das Gerichtsamt Nossen einbezirkt worden. 
5. Der Ort Cunnersvorf, welcher unter das Gerichtsamt Hohnstein gehörte — vergl. 
Eintheilung Seite 255 unter Nr. 30 — und nach Aufhebung dieses Gerichtsamts dem 
Gerichtsamte Stolpen zugetheilt worden war — vergl. Bekanntmachung, die Aufhebung des 
Gerichtsamts Hohnstein betreffend (Seite 152 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1860.) — ist dem Gerichtsamte Neustadt überwiesen worden. 
6. Die Gerichtsbarkeit auf dem der Stadtgemeinde Borna gehörigen Vorwerke BockwitzG 
welches in der Eintheilung beim Gerichtsamte Borna unter Nr. 57 aufgeführt ist, ist dem 
Gerichtsamte im Bezirksgerichte Borna übertragen worden. 
Außerdem 
bedarf die im Jahre 1856 im Gesetz= und Verordnungsblatte publicirte Eintheilung des 
Königreichs Sachsen nach Gerichtsbezirken noch folgender Berichtigungen und beziehendlich Ver- 
vollständigungen: 
7. Präbschütz, in der Eintheilung Seite 265 beim Gerichtsamte Döbeln unter Nr. 50 
aufgeführt, hat den Zusatz: 
„mit Juchhöhhäusern“ 
zu erhalten, wie denn auch der unter das Gerichtsamt Roßwein gehörige Ort „Theeschütz“, 
welchem in der Eintheilung Seite 274 unter Nr. 73 der Zusatz „mit Juchhöh“ gegeben
	        
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