Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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inzwischen  durch  Ueberweisung  einzelner  Ortschaften  und  Grundstücke  noch  folgende  Aender—
ungen  erfahren:

1.  Der  —  früher  zu  Kleinsaubernitz  gehörige  —  Theil  von  Neudörfel,  welcher  mit
Guttau  verbunden  und  mit  diesem  Orte  nach  der  Eintheilung  (Seite  247  des  Gesetz-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  unter  Jurisdiction  des  Gerichtsamts  Budissin  gestellt
worden  war,  ist,  nach  erfolgter  Wiedervereinigung  mit  Kleinsaubernitz,  nebst  dem  in  Neudörfel
gelegenen,  zum  Rittergute  Baruth  gehörigen  Vorwerke  dem  Gerichtsamte  Weißenberg  zugewiesen
  worden.

2.  Die  in  der  Eintheilung  Seite  284  beim  Gerichtsamte  Treuen  unter  Nr.  111
hinter  „Weißensand  mit  Kleinweißensand“  aufgeführten  Grundstücke:  „Jägerhaus,  Schotenund
  Walkmühle“,  welche  zur  Flur  des  Ortes  „Buchwald“  vermessen  waren,  sind  nebst  einem
Waldgrundstücke,  dem  sogenannten  Buchwald,  welcher  bisher  ebenfalls  zur  Flur  des  Ortes
Buchwald  gehörte,  zur  Flur  von  Schneidenbach  geschlagen  und  dem  Bezirke  des  Gerichtsamts
Reichenbach  einverleibt  worden.

Z.  Siebenhitz,  in  der  Eintheilung  Seite  2  83  beim  Gerichtsamte  Plauen  unter  Nr.  108
in  Verbindung  mit  „Zobes  mit  Butterleithen“  aufgeführt,  ist  nach  Ausscheidung  aus  dem
Gemeinde=  und  Heimathsverbande  von  Zobes  durch  Aufnahme  in  den  Gemeinde=  und  Heimathsverband
  von  Schönau  in  den  Bezirk  des  Gerichtsamts  Falkenstein  gekommen.

4.  Bodenbach,  nach  der  Eintheilung  Seite  274  zum  Gerichtsamte  Roßwein  Nr.  73
gehörig,  ist  in  das  Gerichtsamt  Nossen  einbezirkt  worden.

5.  Der  Ort  Cunnersvorf,  welcher  unter  das  Gerichtsamt  Hohnstein  gehörte  —  vergl.
Eintheilung  Seite  255  unter  Nr.  30  —  und  nach  Aufhebung  dieses  Gerichtsamts  dem
Gerichtsamte  Stolpen  zugetheilt  worden  war  —  vergl.  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des
Gerichtsamts  Hohnstein  betreffend  (Seite  152  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1860.)  —  ist  dem  Gerichtsamte  Neustadt  überwiesen  worden.

6.  Die  Gerichtsbarkeit  auf  dem  der  Stadtgemeinde  Borna  gehörigen  Vorwerke  BockwitzG
welches  in  der  Eintheilung  beim  Gerichtsamte  Borna  unter  Nr.  57  aufgeführt  ist,  ist  dem
Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  Borna  übertragen  worden.

Außerdem
bedarf  die  im  Jahre  1856  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  publicirte  Eintheilung  des
Königreichs  Sachsen  nach  Gerichtsbezirken  noch  folgender  Berichtigungen  und  beziehendlich  Vervollständigungen:


7.  Präbschütz,  in  der  Eintheilung  Seite  265  beim  Gerichtsamte  Döbeln  unter  Nr.  50
aufgeführt,  hat  den  Zusatz:

„mit  Juchhöhhäusern“
zu  erhalten,  wie  denn  auch  der  unter  das  Gerichtsamt  Roßwein  gehörige  Ort  „Theeschütz“,
welchem  in  der  Eintheilung  Seite  274  unter  Nr.  73  der  Zusatz  „mit  Juchhöh“  gegeben