Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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* 190. Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund= und Hypothekenbehörde über— 
reichte Urkunde geschrieben oder derselben angehängt, so kann zwar, was die Person des Gläu- 
bigers und des Schuldners, ingleichen den Rechtsgrund der Forderung anlangt, auf den Inhalt 
jener Urkunde kurz hingewiesen werden, die übrigen Punkte aber sind im Hypothekenbriefe 
besonders auszudrücken. 
&191. Bei Löschungen von Forderungen, worüber Hypothekenbriefe ausgefertigt worden 
sind, haben die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn mit dem Löschungsantrage nicht zugleich 
der Oypothekenbrief eingereicht wird, durch Erinnerung der Betheiligten sich möglichst dafür zu 
bemühen, daß der Hypothekenbrief zurückgegeben werde, ohne daß jedoch die Löschung selbst 
hierdurch aufgehalten werden darf. 
Der zurückgegebene Hypothekenbrief ist zu vernichten oder, wenn der Schuldner ihn in 
seine Verwahrung zu erhalten verlangt, demselben durchschnitten oder durchrissen wieder aus- 
zuhändigen. 
7. Benachrichtigung des passiv Betheiligten. 
8 192. Von jeder in das Grund= und Hypothekenbuch geschehenen Eintragung hat die 
Grund= und Hypothekenbehörde demjenigen, welcher dabei insofern betheiligt ist, als gegen 
ihn ein Recht erlangt oder ein ihm zustehendes Recht aufgehoben, beschränkt oder auf einen 
Anderen übertragen wird, Nachricht zu geben. Die Benachrichtigung, welcher eine einfache 
Abschrift des Eintrags beigefügt werden muß, kann nur unterbleiben, wenn von dem Be- 
theiligten auf die Benachrichtigung ausdrücklich verzichtet worden ist. 
8. Wiederherstellung verloren gegangener Grund= und Hpypothekenbücher. 
* 193. Gehen Grund= und Hypothekenbücher zu Grunde oder verloren, so sind Alle, 
welche zu Wiederherstellung derselben durch Vorlegung von Schriften und Urkunden beizutragen 
im Stande sind, Privatpersonen wie Behörden, zur Vorlegung dieser Schriften und Urkunden 
verpflichtet und Privatpersonen nöthigenfalls zu derselben amtswegen durch Geldstrafe bis zu 
Zwanzig Thalern und bei deren Erfolglosigkeit oder Uneinbringlichkeit durch Gefängnißzwang 
bis zu einem Monate anzuhalten. 
194. Wird behufs der Wiederherstellung von Grund= und Hypothekenbüchern oder 
der denselben zur Unterlage dienenden Acten ein öffentlicher Aufruf nöthig, so ist das Justiz- 
ministerium befugt, denselben anzuordnen und zu bestimmen, unter welchen Verwarnungen 
derselbe zu erlassen und wie sonst zu verfahren ist. 
9. Gerichtsgebühren und Stempel. 
*195. Die Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen sind nach der dem Ge- 
setze vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend, beigefügten Taxordnung zu erheben.
	        
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