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* 190. Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund= und Hypothekenbehörde über—
reichte Urkunde geschrieben oder derselben angehängt, so kann zwar, was die Person des Gläu-
bigers und des Schuldners, ingleichen den Rechtsgrund der Forderung anlangt, auf den Inhalt
jener Urkunde kurz hingewiesen werden, die übrigen Punkte aber sind im Hypothekenbriefe
besonders auszudrücken.
&191. Bei Löschungen von Forderungen, worüber Hypothekenbriefe ausgefertigt worden
sind, haben die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn mit dem Löschungsantrage nicht zugleich
der Oypothekenbrief eingereicht wird, durch Erinnerung der Betheiligten sich möglichst dafür zu
bemühen, daß der Hypothekenbrief zurückgegeben werde, ohne daß jedoch die Löschung selbst
hierdurch aufgehalten werden darf.
Der zurückgegebene Hypothekenbrief ist zu vernichten oder, wenn der Schuldner ihn in
seine Verwahrung zu erhalten verlangt, demselben durchschnitten oder durchrissen wieder aus-
zuhändigen.
7. Benachrichtigung des passiv Betheiligten.
8 192. Von jeder in das Grund= und Hypothekenbuch geschehenen Eintragung hat die
Grund= und Hypothekenbehörde demjenigen, welcher dabei insofern betheiligt ist, als gegen
ihn ein Recht erlangt oder ein ihm zustehendes Recht aufgehoben, beschränkt oder auf einen
Anderen übertragen wird, Nachricht zu geben. Die Benachrichtigung, welcher eine einfache
Abschrift des Eintrags beigefügt werden muß, kann nur unterbleiben, wenn von dem Be-
theiligten auf die Benachrichtigung ausdrücklich verzichtet worden ist.
8. Wiederherstellung verloren gegangener Grund= und Hpypothekenbücher.
* 193. Gehen Grund= und Hypothekenbücher zu Grunde oder verloren, so sind Alle,
welche zu Wiederherstellung derselben durch Vorlegung von Schriften und Urkunden beizutragen
im Stande sind, Privatpersonen wie Behörden, zur Vorlegung dieser Schriften und Urkunden
verpflichtet und Privatpersonen nöthigenfalls zu derselben amtswegen durch Geldstrafe bis zu
Zwanzig Thalern und bei deren Erfolglosigkeit oder Uneinbringlichkeit durch Gefängnißzwang
bis zu einem Monate anzuhalten.
194. Wird behufs der Wiederherstellung von Grund= und Hypothekenbüchern oder
der denselben zur Unterlage dienenden Acten ein öffentlicher Aufruf nöthig, so ist das Justiz-
ministerium befugt, denselben anzuordnen und zu bestimmen, unter welchen Verwarnungen
derselbe zu erlassen und wie sonst zu verfahren ist.
9. Gerichtsgebühren und Stempel.
*195. Die Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen sind nach der dem Ge-
setze vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen
betreffend, beigefügten Taxordnung zu erheben.